Finanzgericht Köln Urteil25.01.2018
Klageerhebung mit einfacher E-Mail nicht möglichAnforderungen an "schriftliche" Klageerhebung ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht erfüllt
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine Klage nicht wirksam mit einfacher E-Mail erhoben werden kann. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine unterschriebene Klageschrift als Anhang beigefügt ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte beim Finanzgericht Köln per E-Mail ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur Klage erhoben. Der E-Mail war im Anhang eine PDF-Datei beigefügt, die eine mit einer eingescannten Unterschrift des Klägers versehene Klageschrift enthielt. Im Finanzgericht wurde die E-Mail nebst Anhang ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben.
Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei elektronischen Dokumenten gesetzlich vorgeschrieben
Das Finanzgericht Köln hat die Klage mangels Formwirksamkeit als unzulässig abgewiesen. Die Anforderungen an eine "schriftliche" Klageerhebung seien nicht erfüllt, wenn dem Gericht lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliege, die als PDF-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt worden sei. Für elektronische Dokumente sei die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben. Zudem dürfe die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt werde oder nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2018
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online