21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Köln Beschluss18.10.2013

Arbeitslohn deutscher Piloten einer irischen Flugge­sell­schaft weiterhin steuerfreiGeset­ze­s­än­derung zur Besteuerung des Arbeitslohns in Deutschland wegen geltenden Rückwir­kungs­verbots nicht anwendbar

Der Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden Piloten einer irischen Flugge­sell­schaft bleibt 2009 auch dann in Deutschland steuerfrei, wenn Irland auf sein Besteu­e­rungsrecht verzichtet hat. Diese Besteu­e­rungslücke konnte der Gesetzgeber durch den Mitte 2013 eingeführten § 50 d Absatz 9 Satz 3 Einkommen­steuer­gesetz nicht rückwirkend schließen. Die Vorschrift ist wegen des für belastende Gesetze geltenden Rückwir­kungs­verbots im Streitjahr nicht anzuwenden. Dies entschied das Finanzgericht Köln in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in Deutschland und arbeitet für eine irische Fluggesellschaft als Pilot. Die Finanz­ver­waltung hatte den von Irland nicht besteuerten Arbeitslohn des Piloten in Höhe von 73.000 Euro bei der Steuer­fest­setzung für 2009 der Besteuerung unterworfen. Der Pilot wehrte sich dagegen und beantragte beim Finanzamt erfolglos eine Aussetzung der Vollziehung des Einkom­men­steu­er­be­scheides.

FG Köln: Deutschland steht kein Besteu­e­rungsrecht zu

Das Finanzgericht gab dem Piloten nunmehr zumindest vorläufig Recht. Nach der im Ausset­zungs­ver­fahren vorge­schriebenen überschlägigen Prüfung stehe Deutschland nach Auffassung des 1. Senats insoweit kein Besteu­e­rungsrecht zu.

Geset­ze­s­än­derung soll künftig rückwirkend Besteuerung in Deutschland ermöglichen

Nach dem deutsch-irischen Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen hat Irland das Besteu­e­rungsrecht für den Arbeitslohn des Piloten. Wenn ein Pilot jedoch in Irland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, verzichtet Irland auf sein Besteu­e­rungsrecht soweit an Arbeitstagen kein irischer Flughafen angeflogen wird. Mit Urteil vom 11. Januar 2012 hat der Bundesfinanzhof die Steuerfreiheit dieser Einnahmen bestätigt. Als Reaktion hierauf hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Amtshil­fe­richtlinie-Umset­zungs­gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1809) § 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG eingeführt. Mit dieser Vorschrift will er rückwirkend in allen noch offenen Fällen Deutschland die Besteuerung ermöglichen.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss17288

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI