Dokument-Nr. 17288
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Finanzgericht Köln Beschluss18.10.2013
Arbeitslohn deutscher Piloten einer irischen Fluggesellschaft weiterhin steuerfreiGesetzesänderung zur Besteuerung des Arbeitslohns in Deutschland wegen geltenden Rückwirkungsverbots nicht anwendbar
Der Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden Piloten einer irischen Fluggesellschaft bleibt 2009 auch dann in Deutschland steuerfrei, wenn Irland auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Diese Besteuerungslücke konnte der Gesetzgeber durch den Mitte 2013 eingeführten § 50 d Absatz 9 Satz 3 Einkommensteuergesetz nicht rückwirkend schließen. Die Vorschrift ist wegen des für belastende Gesetze geltenden Rückwirkungsverbots im Streitjahr nicht anzuwenden. Dies entschied das Finanzgericht Köln in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in Deutschland und arbeitet für eine irische Fluggesellschaft als Pilot. Die Finanzverwaltung hatte den von Irland nicht besteuerten Arbeitslohn des Piloten in Höhe von 73.000 Euro bei der Steuerfestsetzung für 2009 der Besteuerung unterworfen. Der Pilot wehrte sich dagegen und beantragte beim Finanzamt erfolglos eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides.
FG Köln: Deutschland steht kein Besteuerungsrecht zu
Das Finanzgericht gab dem Piloten nunmehr zumindest vorläufig Recht. Nach der im Aussetzungsverfahren vorgeschriebenen überschlägigen Prüfung stehe Deutschland nach Auffassung des 1. Senats insoweit kein Besteuerungsrecht zu.
Gesetzesänderung soll künftig rückwirkend Besteuerung in Deutschland ermöglichen
Nach dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen hat Irland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Piloten. Wenn ein Pilot jedoch in Irland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, verzichtet Irland auf sein Besteuerungsrecht soweit an Arbeitstagen kein irischer Flughafen angeflogen wird. Mit Urteil vom 11. Januar 2012 hat der Bundesfinanzhof die Steuerfreiheit dieser Einnahmen bestätigt. Als Reaktion hierauf hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1809) § 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG eingeführt. Mit dieser Vorschrift will er rückwirkend in allen noch offenen Fällen Deutschland die Besteuerung ermöglichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2013
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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