21.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil14.12.2020

Immobilien­nutzungs­möglichkeit als verdeckte Gewin­n­aus­schüttungFür die Annahme einer verdeckten Gewin­n­aus­schüttung genügt die Möglichkeit der Nutzung einer von einer ausländischen Kapital­ge­sell­schaft überlassenen Immobilie

Für die Annahme einer verdeckten Gewin­n­aus­schüttung (vGA) reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapital­ge­sell­schaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapital­ge­sell­schaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Geklagt hatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, die an zwei spanischen Kapitalgesellschaften in Form einer sog. S.L. je hälftig beteiligt waren. Diese Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie. In den Streitjahren voraus­ge­gangenen Jahren hatten die Kläger die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. In den Streitjahren stand sie leer. Das beklagte Finanzamt setzte im Rahmen der Ermittlung der Kapital­ein­künfte für die Streitjahre eine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung wegen der unentgeltlichen Nutzungs­mög­lichkeit der Immobilie an. Hiergegen wandten sich die Kläger u.a. mit dem Vorbringen, dass die Immobile in den Streitjahren nicht als (Ferien-) Domizil genutzt worden, sondern zum Verkauf angeboten gewesen sei.

Bloße unentgeltliche Nutzungs­mög­lichkeit ausreichend

Das Hessische Finanzgericht bejahte die im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzte verdeckte Gewin­n­aus­schüttung dem Grunde nach. Wenn eine spanische S.L. eine in ihrem Gesell­schafts­vermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte, führe dies bei den Gesellschaftern zu Kapital­ein­künften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setztes (EStG). Dabei reiche die bloße unentgeltliche Nutzungs­mög­lichkeit aus. Dem stehe weder das Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen (DBA) mit Spanien entgegen, da Deutschland das Besteu­e­rungsrecht zugestanden habe. Noch liege ein Verstoß gegen die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit vor, denn die Annahme einer vGA treffe die Kläger unabhängig davon, ob sie in eine inländische oder ausländische Kapital­ge­sell­schaft investierten.

Besteuerung mit Abgel­tung­s­teu­ersatz rechtswidrig

Die Einkom­men­steu­er­be­scheide waren allerdings insoweit rechtswidrig, als das Finanzamt die vGA mit dem Abgel­tungs­steu­ersatz nach § 32 d Abs. 1 EStG besteuert hat, denn dessen Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Es war daher der persönliche Steuersatz der Kläger anzuwenden.

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/aw)

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