21.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil11.03.2019

Erhalt von Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geld­wechsel­geschäfts kann zum Abzug von Werbungskosten berechtigenEtwaige Fahrlässigkeit und fehlender wirtschaft­licher Sinn des Wechsel­ge­schäftes für Werbungs­kos­te­nabzug unerheblich

Bekommt ein im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigter Arbeitnehmer im Zuge eines einem Maschi­nen­verkauf vorgeschalteten Geld­wechsel­geschäfts Falschgeld untergeschoben, kann er seinen Schaden steuerlich als Werbungskosten abziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer, der für die Vermittlung von Maschi­nen­ver­käufen von seinem Arbeitgeber Provisionen erhält. Er fiel auf einen Kaufin­ter­es­senten herein, der behauptete, eine internationale Inves­to­ren­gruppe zu vertreten, die als Vorbedingung für den Kauf der Maschinen die Durchführung eines Geldwech­sel­ge­schäfts mit 500-Euro-Scheinen verlange, weil die Inves­to­ren­gruppe sich ihres entsprechenden Bestandes an 500-Euro-Noten wegen des gerüchteweise insbesondere in Italien bevorstehenden Einzugs solcher Banknoten entledigen wolle. Nachdem die Verkaufs­ver­hand­lungen in einen vom Vorgesetzten des Klägers unter­schriebenen Vorvertrag mündeten, traf sich der Kläger ohne Wissen seines Vorgesetzten mit dem Interessenten im europäischen Ausland in einem Hotel. Dort übergab er diesem 250.000 Euro in 200-Euro-Banknoten und erhielt im Gegenzug ebenfalls 250.000 Euro, jedoch in 500-Euro-Banknoten. Das von dem Kläger mitgeführte Geld stammte aus dessen privatem Bereich. Zunächst stellte der Kläger die Echtheit des erhaltenen Geldes direkt im Zuge der Übergabe im Hotel mithilfe eines Gerätes fest. Später erkannte er jedoch, dass das erhaltene Geld nach der Übergabe noch im Hotel und von ihm unbemerkt in offen­sicht­liches Falschgeld ausgewechselt worden war. Das Finanzamt lehnte den geltend gemachten Werbungs­kos­te­nabzug in Höhe von 250.000 Euro ab, da das Geldwech­sel­ge­schäft ohne das Wissen des Arbeitgebers durchgeführt worden und dem eigentlichen Kaufvertrag nur vorgeschaltet gewesen sei. Zudem sei der strafrechtliche Charakter des Geldwech­sel­ge­schäfts ganz offensichtlich gewesen.

Bei Geldwech­sel­ge­schäft erlittene Verlust war ausschließlich beruflich veranlasst

Das Hessische Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Denn der vom Kläger erlittene Verlust aus dem Geldwech­sel­ge­schäft sei ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Eine private Mitveranlassung habe nicht bestanden. So erhalte der Kläger ausweislich des Arbeits­ver­trages Verkauf­spro­vi­sionen für den Abschluss von Verkäufen über die von seinem Arbeitgeber angebotenen Maschinen. Wäre der Verkauf der Maschinen in Millionenhöhe an die angebliche Inves­to­ren­gruppe zustande gekommen, hätte der Kläger von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Provision erhalten, was der Vorgesetzte in der mündlichen Verhandlung als Zeuge bestätigt habe. Der Interessent habe den Abschluss des Kaufvertrages zudem von dem Geldwech­sel­ge­schäft im Sinne einer Vorbedingung abhängig gemacht und den Vorvertrag auch erst im Zuge des Gelwechsels im Hotel unterschrieben. Der Kläger habe damit das Geld in der Erwartung gewechselt, Arbeitslohn in Form einer Provision zu erlangen. Die erforderliche Kausalität zwischen Geldwech­sel­ge­schäft und Provision liege damit vor.

Kriminelles Zusammenwirken des Klägers mit Interessenten nicht ersichtlich

Dass das Geldwech­sel­ge­schäft dem Kaufvertrag vorgeschaltet gewesen sei, lasse die berufliche Veranlassung des Wechsel­ge­schäfts nicht entfallen. Auch seien eine etwaige Fahrlässigkeit des Klägers und der fehlende wirtschaftliche Sinn des Wechsel­ge­schäftes für den Werbungs­kos­te­nabzug unerheblich. In Betrugsfällen sei die objektive Untauglichkeit der Aufwendungen auch nicht erkennbar. Für ein etwaiges strafbares Verhalten des Klägers und insbesondere für ein kriminelles Zusammenwirken des Klägers mit dem Interessenten sei nach den konkreten Umständen nicht ersichtlich.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online (pm)

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