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Hessisches Finanzgericht Urteil22.02.2018

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspiel­au­tomaten mit Gewinn­mög­lichkeit sind umsatz­steuer­pflichtigSteuer­befreiungs­vorschrift greift nur für das Rennwett- und Lotteriegesetz betreffende Umsätze nicht für Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspiel­au­tomaten mit Gewinn­mög­lichkeit steuerbar und steuerpflichtig sind. Eine Steuer­befreiungs­vorschrift greift insoweit nicht ein.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Unternehmer, der aus dem Betrieb von Geldspiel­au­tomaten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Das Finanzamt ging von der Steuerpflicht dieser Umsätze aus und lehnte eine Steuerbefreiung ab. Dagegen wollte der Unternehmer vor Gericht erreichen, dass die Automa­te­n­umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wegen der Zufall­s­ab­hän­gigkeit fehle bereits der erforderliche Leistungs­aus­tausch zwischen Unternehmer und Spieler. Zudem seien die Umsätze entgegen der nationalen Regelung im Umsatz­steu­er­gesetz steuerfrei, was sich auch aus europa­recht­lichen Rechts­grund­sätzen und insbesondere aus der Mehrwert­steu­er­sys­tem­richtlinie (MwStSystRL) sowie aus der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Bundes­fi­nanzhofs ergebe. Er - der Kläger - werde gegenüber den subven­ti­o­nierten staatlichen Spielbanken rechtswidrig ungleich behandelt.

Betrieb von Geldspiel­au­tomaten stellt umsatz­steu­erbare sonstige Leistung dar

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Betrieb von Geldspiel­au­tomaten sei eine umsatz­steu­erbare sonstige Leistung, die der Kläger als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt habe. Dabei setzte sich seine Leistung nach Maßgabe der Regelungen der Spielverordnung aus der Zurver­fü­gung­s­tellung des Geldspiel­au­tomaten für das jeweilige Spiel, der Zulassung der Spieler zum Spiel, der Einräumung der Gewinnchance und - bei Erzielung eines Gewinns - der Gewin­n­aus­zahlung zusammen. Hierfür stehe dem Unternehmer auch unabhängig vom Spielausgang ein Anspruch auf eine Vergütung zu. Damit liege aber auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungs­er­bringung und Entgelt, mithin ein Leistungs­aus­tausch vor. Die Zufall­s­ab­hän­gigkeit sei dabei lediglich Bestandteil des Leistungs­aus­tauschs. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundes­fi­nanzhofs. Das Finanzamt habe ferner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zutreffend die monatlichen Kasseneinnahmen der Geldspielgeräte, über die der Kläger effektiv selbst habe verfügen können, der Besteuerung zu Grunde gelegt.

Gericht verneint verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung von Spielbanken und gewerblichen Betreibern von Geldspiel­au­tomaten

Auch könne sich der Kläger nicht auf die unions­rechts­konforme Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) stützen, weil hiernach nur solche Umsätze steuerbefreit seien, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Davon nicht erfasst würden die klägerischen Umsätze aus sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs und des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei es zudem nicht gleich­heits­widrig, wenn für Umsätze aus dem Betrieb gleichartiger Geldspielgeräte der gewerblichen Betreiber von Geldspiel­au­tomaten und der staatlichen Spielbanken die gleiche Bemes­sungs­grundlage gelte. Angesichts der aktuell geltenden Regelungen komme es nicht zur verfas­sungs­widrigen Ungleich­be­handlung von Spielbanken und gewerblichen Betreibern von Geldspiel­au­tomaten. So habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entsprechende Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Schließlich sei es nicht zu beanstanden, dass die Umsatzsteuer auf Glück­s­pie­lumsätze bei der Einkommensteuer als Betrie­b­s­ein­nahmen und die Vorsteu­er­beträge als Betriebsausgaben angesetzt worden seien.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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