21.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil10.05.2012

Hessisches FG zur Grund­e­r­wer­b­steu­er­be­freiung bei Grund­s­tück­s­erwerb vom früheren EhegattenScheidung muss ursächlich für Vermö­gens­über­tragung sein

Überträgt ein geschiedener Ehegatte seinen hälftigen Mitei­gen­tums­anteil an einem Grundstück auf seinen ehemaligen Ehepartner, fällt nur dann keine Grund­e­r­wer­b­steuer an, wenn Anlass für die Vermö­gens­über­tragung die Scheidung und nicht andere Gründe waren. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.

Die Klägerin und ihr ehemaliger Ehegatte waren seit 1990 je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses mit Grundstück. Die Ehe wurde im Jahre 2005 geschieden, wobei lediglich ein Versor­gungs­aus­gleich durchgeführt wurde; weitere Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wurden nicht getroffen. Nach der Scheidung bewohnten die eine Wohnung des Hauses der geschiedene Ehemann und die andere Wohnung des Hauses die Mutter der Klägerin. Die Mutter starb im Jahre 2007. Zwei Monate nach dem Tod der Mutter übertrug der ehemalige Ehemann, der sich zwischen­zeitlich mit seiner neuen Partnerin für einen Hausneubau entschieden hatte, seinen hälftigen Mitei­gen­tums­anteil auf die Klägerin.

Scheidung war nicht entscheidender Grund für Grund­s­tücks­über­tragung

Das Finanzamt versagte diesbezüglich die Grund­e­r­wer­b­steu­er­be­freiung nach § 3 Ziffer 5 Grund­e­r­wer­b­steu­er­gesetz, weil erst gravierende Veränderungen der Lebens­ver­hältnisse, nämlich der Tod der Mutter sowie der Hausneubau mit neuem Partner und nicht die Scheidung als solche zur Grund­s­tücks­über­tragung geführt hätten. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass es sich um den klassischen Fall einer Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung nach einer Ehescheidung handele, der von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sei.

Erforderliche Ursächlichkeit der Scheidung für Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung nicht gegeben

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Nach § 3 Ziffer 5 Grund­e­r­wer­b­steu­er­gesetz sei zwar der Grund­s­tück­s­erwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung nach der Scheidung ohne zeitliche Beschränkung von der Besteuerung ausgenommen. Im Streitfall fehle es jedoch an der erforderlichen Ursächlichkeit der Scheidung für die Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung. Anlass für die Vermö­gens­über­tragung sei vielmehr der Tod der Mutter gewesen. Die Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung sei nach der Scheidung zunächst verschoben worden, weil der Mutter die dauerhafte Grund­s­tücks­nutzung ermöglicht worden sei. Dies betreffe aber nicht die eigentlichen ehelichen Beziehungen der früheren Eheleute und damit auch nicht den Begüns­ti­gungszweck der gesetzlichen Steuer­ver­güns­tigung des § 3 Ziffer 5 Grund­e­r­wer­b­steu­er­gesetz.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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