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Hessisches Finanzgericht Urteil26.05.2011

Erblasser hinterlässt vermülltes Haus: Grundstück muss bei Erbschaftsteuer nicht als unbebaut eingestuft werdenNur dauerhafte Unbenutzbarkeit kann zu Einstufung als unbebautes Grundstück führen

Erben eines vollkommen vermüllten Hauses können bei der Feststellung des Grund­be­sitz­wertes für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht ohne weiteres damit rechnen, dass das Finanzamt das Grundstück zu ihren Gunsten als unbebaut einstuft. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Miterben, die zwei, jeweils mit einem Haus bebaute Grundstücke geerbt hatten. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin waren die beiden Häuser total vermüllt. Im Zuge der nachfolgenden Entrümpelung wurden u.a. große Mengen Papier- und Essensreste, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papier und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und durch einen Wasserschaden verfaulte Möbel aus den beiden Häusern geschafft. In der Folgezeit verkauften die Miterben die beiden Grundstücke mit den entrümpelten Häusern für 165.000 Euro und für 230.000 Euro. Das Finanzamt ging für die Ermittlung der Erbschaftsteuer für die beiden Grundstücke von einem Grundbesitzwert von 162.500 Euro und 226.500 Euro aus, wobei es auch die nachgewiesenen Ausgaben für die Entmüllung berücksichtigte.

Erben: Gebäude zum Zeitpunkt des Bewer­tungs­stichtags unbenutzbar

Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass für die beiden Grundstücke jeweils nur der Bodenwert angesetzt werden dürfe. Ein zusätzlicher Wertansatz für die beiden Gebäude scheide entgegen der Ansicht des Finanzamtes aus, weil die Gebäude zum so genannten Bewer­tungs­stichtag unbenutzbar gewesen seien. So hätten die Käufer die beiden Gebäude erst in einen bewohnbaren Zustand bringen und umfangreiche Repara­tur­maß­nahmen durchführen müssen.

Lebensweise der Erblasserin hat nur zu vorübergehender Nutzungs­ein­schränkung der Häuser geführt

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab, nachdem es in der mündlichen Verhandlung Zeugen zum Zustand der beiden Gebäude vernommen hatte. Es urteilte, dass nur eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume zu einer Einstufung als unbebautes Grundstück führen könne. Dies sei dann gegeben, wenn z.B. durch Hochwasser die Statik und damit die Standfestigkeit dauerhaft erschüttert sei oder wenn z.B. Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Mauerwerks oder wegen Beschädigung der Dachhaut zu Schwamm-, Schimmel- und Pilzbefall und damit zu Gesund­heits­ge­fahren führe. Die Lebensweise der Erblasserin habe im Streitfall dagegen nur zu einer vorübergehenden Nutzungs­ein­schränkung der Häuser geführt. Hinsichtlich Bausubstanz und Grund­ausstattung hätten sich die Häuser in einem gebrauchs­fähigen Zustand befunden. So seien das Dach und das Mauerwerk der beiden Häuser weitestgehend intakt gewesen. Schimmelbefall habe nicht festgestellt werden können. Auch die Fenster und der Estrich sowie die Eingangs- und Innentüren seien zwar ungepflegt, aber funkti­o­ns­tüchtig gewesen. Schließlich hätten sich auch Heizung, Sanitär­in­sta­l­la­tionen, Wasser­ver­sorgung, Abwas­se­r­ent­sorgung und elektrische Installationen insgesamt noch in einem funkti­o­ns­fähigen Zustand befunden. Im Übrigen hätten die Käufer einen Kaufpreis gezahlt, der jeweils erheblich über dem Wert des Grund und Bodens gelegen habe.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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