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Bundesfinanzhof Urteil26.02.2009
Schenkungsteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten HausSchenkungsteuer kann anteilig berechnet werden
Die Schenkung eines zum Teil von der Familie selbst bewohnten Hauses ist in Bezug auf diesen Teil schenkungsteuerfrei, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück schenkt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Gericht ist damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt, die bei nicht ausschließlicher Nutzung eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken die Steuerbefreiung insgesamt versagt.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der bis zum Jahr 2008 geltenden Fassung bleiben u.a. Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft.
Ehegatte übertrug seinen Anteil an einem im Miteigentum Ehegatten stehenden Dreifamilienhaus
Im vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Ehegatte seinen Anteil an einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Dreifamilienhaus auf den anderen Ehegatten übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehegatten und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken und in untergeordnetem Umfang von einem Ehegatten als Büro genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter eines Ehegatten aufgrund eines dinglichen Rechts. Das Büro war an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet.
BGH: Steuerbefreiung ist anteilig zu gewähren
Der BFH teilte weder die auf R 43 Abs. 1 Satz 5 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 gestützte Auffassung des Finanzamts, dass die Steuerbefreiung in diesem Fall in vollem Umfang zu versagen sei, noch die Ansicht des Finanzgerichts, die Steuerbefreiung könne in vollem Umfang beansprucht werden. Vielmehr entschied er, dass die Steuerbefreiung anteilig für die von der Familie genutzten Wohnungen einschließlich des Arbeitszimmers beansprucht werden kann. Die Vermietung des Büros an den Arbeitgeber des Ehegatten sah der BFH als unerheblich an, da es innerhalb des Wohnbereichs der Ehegatten belegen war und tatsächlich von einem der Ehegatten genutzt wurde. Für die dritte Wohnung scheide die Steuerbefreiung hingegen aus, weil der darin wohnende Elternteil keinen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führe.
Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008
Für die Zukunft hat das BFH-Urteil nur noch eine eingeschränkte Bedeutung. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG wurde nämlich durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl I, 3018) neu gefasst. Sie erfasst jetzt alle Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim). Diese neue Regelung entspricht der vom BFH in dem hiesigen. Urteil bereits zum bisherigen Recht vertretenen Auffassung, nach der die Steuerbefreiung anteilig für die von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzte(n) Wohnung(en) zu gewähren ist. Nach wie vor bedeutsam bleiben die Ausführungen des BFH zur Einbeziehung häuslicher Arbeitszimmer in die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und zur Abgrenzung der eigenen Wohnzwecke der Eheleute von fremden, die Steuerbefreiung anteilig ausschließenden Wohnzwecken auch von Verwandten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/2009 des BFH vom 18.03.2009
der Leitsatz
1. Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei.
2. Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.
3. Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist.
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