22.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil

Aufwendungen einer Orches­ter­mu­sikerin für so genannte Dispokinese stellen Krank­heits­kosten darKosten für Dispokinese sind keine unbeschränkt berück­sich­ti­gungs­fähige Werbungskosten nach § 9 EStG

Entstehen einer Orches­ter­mu­sikerin, die unter akuten Einschränkungen im Hals-Nacken-Schulterbereich leidet, Aufwendungen für eine so genannte Dispokinese, handelt es sich hierbei um Krank­heits­kosten und damit um eine steuerlich nur beschränkt abziehbare außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) und nicht um unbeschränkt berück­sich­ti­gungs­fähige Werbungskosten nach § 9 EStG. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Orches­ter­mu­sikerin, die Einkünfte aus nicht­selbst­ständiger Arbeit bezog. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte sie Aufwendungen von ca. 1.000 Euro für so genannte Dispokinese geltend. Die Aufwendungen seien entstanden, weil sie aufgrund akuter Einschränkungen in der Schulter ihrer Erwer­b­s­tä­tigkeit als Musikerin nicht habe nachgehen können. Zur Behandlung dieser Erkrankung sei Kranken­gym­nastik verordnet worden. Zudem habe sie Aufwendungen für eine Dispokinese-Fortbildung getätigt. Bei Dispokinese handele es sich um eine von Musikern für Musiker entwickelte ganzheitlich orientierte Schulungsform. Diese pädagogische Maßnahme habe zum Ziel, die Spielfähigkeit durch Veränderung der Haltung und der Eigen­wahr­nehmung zu verbessern. Der Musiker erlerne zahlreiche Übungen, die es ihm ermöglichten, auch in einer Auftritt­si­tuation bessere Leistungen zu erbringen. Damit diene die Dispokinese der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen als Berufsmusikerin, was den unbeschränkten Werbungs­kos­te­nabzug zur Folge haben müsse.

Positive Auswirkungen der Dispokinese machen Aufwendungen nicht zu Werbungskosten

Das Hessische Finanzgericht sah hingegen in den Aufwendungen für die Dispokinese lediglich beschränkt abziehbare Krankheitskosten. Denn die Klägerin habe die Dispo­ki­ne­se­sit­zungen - nachdem die Besuche bei der Kranken­gym­nastin nicht den erhofften Erfolg gebracht hätten - absolviert, um ihre Gesundheit wieder herzustellen bzw. zu erhalten. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin aufgrund der Dispokinese über eine verbesserte Körperhaltung verfügt habe und ihr Instrument schmerzfrei habe führen können. Diese Auswirkungen und die damit einhergehende Verbesserung des Spiels als Musikerin mache die Aufwendungen aber nicht zu Werbungskosten. Denn die Aufwendungen seien aufgebracht worden, um die gesund­heit­lichen Probleme zu bewältigen. Dabei handele es sich jedoch nur um steuerlich beschränkt abzugsfähige Krank­heits­kosten.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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