Dokument-Nr. 9566
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Bundesfinanzhof Urteil18.02.2010
BFH: Leistung eines Musikers ist umsatzsteuerfreiGericht erklärt frühere Rechtsprechung aufgrund von EuGH-Urteil für gegenstandslos
Auch einzelne Musiker können umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Das entschied der Bundesfinanzhof.
Nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2) sind nicht nur die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhalten werden, sondern auch die musikalischen Leistungen der privaten Orchester umsatzsteuerfrei. Für private Orchester gilt dies aber nur, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.
Nicht nur durch Orchester erbrachten Leistungen, sondern auch Leistungen einzelner Musiker sind steuerfrei
Liegt die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vor, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nur für die durch das Orchester erbrachten Leistungen, sondern auch die Leistungen steuerfrei, die einzelne Musiker, die als Unternehmer selbständig tätig sind, als Orchestermitglied gegenüber dem Orchester erbringen. Dies beruht maßgeblich auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2003. Aufgrund dieses EuGH-Urteils wurde nun eine frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die von der Steuerpflicht der durch den einzelnen Musiker erbrachten Leistung ausgegangen ist, gegenstandlos.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
der Leitsatz
1. Ein Orchestermusiker kann als Unternehmer gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfreie kulturelle Leistungen erbringen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. April 2003 C-144/00, Hoffmann, Slg. 2003, I-2921, BFH/NV Beilage 2003, 153, Änderung der BFH-Rechtsprechung) .
2. Für die nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG erforderliche Anerkennung des Unternehmers reicht eine Bescheinigung über die Erfüllung "gleicher kultureller Aufgaben" i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG aus .
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