21.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil29.08.2011

Hessisches FG zur Schen­kung­s­teu­er­pflicht bei in Gütertrennung lebender EhegattenVerzicht auf Ausgleich von Steuerguthaben und Gewährung zinsloser Darlehen zugunsten des in Gütertrennung lebenden Ehegatten sind schen­kung­s­teu­er­pflichtig

Eine Schenkung nach dem Erbschaft- und Schen­kung­s­teu­er­gesetz (ErbStG) liegt vor, wenn ein Ehegatte zu Gunsten des in Gütertrennung lebenden anderen Ehegatten auf den internen Ausgleichs­an­spruch hinsichtlich verschiedener Guthaben aus der steuerlichen Zusam­men­ver­an­lagung verzichtet und unverzinsliche Darlehen gewährt. Das entschied das Hessische Finanzgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Frau, die mit ihrem Ehemann in Gütertrennung lebte. Aus der Zusammenveranlagung der Eheleute hatten sich für mehrere Jahre Steuerguthaben ergeben, die von der Finanzkasse - entsprechend dem Wunsch der Eheleute - in vollem Umfang auf ein Konto der Klägerin überwiesen wurden. Zudem hatte der Ehemann der Ehefrau über fünf Jahre hinweg mehrere Darlehen gewährt, ohne hierfür Vereinbarungen über Laufzeit, Tilgung und Verzinsung zu schließen.

Schenkung war bei Gewährung zinsfreien Darlehens nicht beabsichtigt

Das Finanzamt sah darin schen­kung­s­teu­er­pflichtige Vorgänge, weil der Ehemann seinen Steue­r­er­stat­tungs­an­spruch der Klägerin überlassen und diese auch darüber verfügt habe. Zudem unterliege der Zinsvorteil aus dem unverzinslichen Darlehen der Schenkungsteuer, weil die Eheleute nicht in Güter­ge­mein­schaft lebten. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass Schenkungen nie beabsichtigt gewesen seien. Man habe kein gemeinsames Konto gehabt und deshalb die Steue­r­er­stat­tungen über die Jahre hinweg mal dem Konto des einen und mal dem Konto des anderen Ehegatten gutschreiben lassen. Wegen der vereinbarten Gütertrennung habe ihr kein Anspruch am Vermögen ihres Ehemannes zugestanden, weshalb dieser sich verpflichtet gefühlt habe, das Darlehen im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung zinsfrei zu stellen.

Auch Gewährung zinsloser Darlehen ist schen­kung­s­teu­er­pflichtig

Das Hessische Finanzgericht ging von steuer­pflichtigen Vorgängen aus. Die Klägerin sei durch die Überweisung der Steue­r­er­stat­tungs­beträge auf ihr Konto und durch den Verzicht des Ehemannes auf seine Ausgleichs­ansprüche bereichert. Gerade in den Jahren, in denen die Kontoverbindung der Klägerin angegeben worden sei, sei es zu außergewöhnlich hohen Steue­r­er­stat­tungen gekommen. Die Vernehmung des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung habe zudem ergeben, dass zwischen den Eheleuten zumindest stillschweigend Übereinkunft bestanden habe, dass die Klägerin über jedes einzelne steuerliche Jahresguthaben, das überwiegend auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Ehemannes entfalle, verfügen dürfe. Schließlich sei auch die Gewährung der zinslosen Darlehen schen­kung­s­teu­er­pflichtig. Denn ein ohne Gegenleistung gewährtes zinsloses Darlehen sei wegen der damit verbundenen unentgeltlichen Nutzungs­mög­lichkeit des Kapitals regelmäßig eine freigiebige Zuwendung und führe zur Bereicherung des Bedachten.

Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und hat nicht für alle Ehegatten, die in Gütertrennung leben, Bedeutung, da der persönliche Freibetrag bei Ehegatten derzeit 500.000 Euro beträgt.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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