15.11.2024
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Urteil07.03.2012Niedersächsisches Finanzgericht9 K 180/09
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil07.03.2012

Überschus­s­er­zie­lungs­absicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung trotz geringfügiger Selbstnutzung möglichNieder­säch­sisches Finanzgericht gibt Klage auf steuerliche Anerkennung von mehrjährigen Verlusten aus privater Vermietung einer Ferienwohnung statt

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hat einer Klage wegen der steuerlichen Anerkennung von mehrjährigen Verlusten aus der privaten Vermietung einer Ferienwohnung stattgegeben und dabei - entgegen der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs - die Überschus­s­er­zie­lungs­absicht trotz geringfügiger Selbstnutzung unterstellt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer einer 1997 erworbenen Ferienwohnung, die sie über eine Vermitt­lungs­ge­sell­schaft in den Streitjahren 1997 bis 2006 - abgesehen von einer jährlichen dreiwöchigen, im Vermitt­lungs­vertrag vorbehaltenen Selbstnutzung - fremd­ver­mieteten.

Finanzamt erkennt Verluste mangels Überschus­s­er­zie­lungs­absicht rückwirkend nicht mehr an

Das beklagte Finanzamt hatte zunächst in den Jahren 1997 bis 2005 die erklärten Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung vorläufig nach § 165 der Abgabenordnung anerkannt. Nachdem in diesem Zeitraum nur Verluste in erheblicher Höhe erklärt wurden, überprüfte das Finanzamt die Überschus­s­er­zie­lungs­absicht anhand einer Progno­se­be­rechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren. Weil die Progno­seer­mittlung einen Totalverlust ergab, erkannte das Finanzamt in allen Streitjahren die Verluste mangels Überschus­s­er­zie­lungs­absicht rückwirkend nicht mehr an. Die Überprüfung der Überschus­s­er­zie­lungs­absicht, die grundsätzlich bei ausschließ­licher Vermietung an fremde Dritte entbehrlich ist, hielt das Finanzamt dabei auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung für geboten.

FG verneint Zweifel an Überschus­s­er­zie­lungs­absicht wegen Selbstnutzung bei Erreichen ortsüblicher Vermietungstage

Dieser Rechts­auf­fassung, die auf der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs basiert, ist das Nieder­säch­sische Finanzgericht entge­gen­ge­treten. Nach Auffassung des Gerichts besteht jedenfalls dann kein Anlass, an der Überschus­s­er­zie­lungs­absicht eines Wohnungs­ver­mieters zu zweifeln, der seine Ferienwohnung an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst nutzt, sich dies nur vorbehält oder die Selbstnutzung auf übliche Leerstands­zeiten beschränkt, wenn die tatsächlichen Vermietungstage die ortsüblichen Vermietungstage - wie dies im Streitfall festgestellt werden konnte - erreichen oder sogar übertreffen. Nur auf diese Weise könne eine Gleich­be­handlung zwischen den Fällen der Vermietung über einen Vermittler mit den Fällen der Vermietung in Eigenregie erreicht werden.

Der temporären Überlagerung der unterstellten Überschus­s­er­zie­lungs­absicht durch die vorbehaltene, steuerlich unbeachtliche Selbstnutzung trug das Gericht insoweit Rechnung, als die Gesamt­auf­wen­dungen der Kläger zeitanteilig im Verhältnis der vorbehaltenen Selbst­nut­zungstage zu den Gesamttagen des jeweiligen Streitjahres gekürzt wurden.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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