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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil14.12.2022

Mitglieds­beiträge für Fitnessstudio zwecks Vornahme ärztlich verordneter Wassergymnastik stellen keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen darMitglieds­beiträge umfassen nicht mit verordneten Kurse zusam­men­hängende Leistungen

Die Mitglieds­beiträge für ein Fitnessstudio zwecks Durchführung ärztlich verordneter Wassergymnastik stellen keine außer­ge­wöhn­lichen Belastrungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG dar, weil von den Mitglieds­bei­trägen auch Leistungen umfasst sich, die nicht im Zusammenhang mit den ärztlich verordneten Kursen stehen. Dies hat das Nieder­säch­sische Finanzgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Jahr 2018 machte eine in Niedersachsen wohnende Frau in ihrer Einkom­mens­steu­e­r­er­klärung mehrere Kosten im Zusammenhang mit einer ärztlichen verordneten Wassergymnastik als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Es ging unter anderem um die Mitglieds­beiträge für das Fitnessstudio, in dem die Kurse angeboten wurden. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Dagegen richtete sich die Klage der Frau.

Keine Berück­sich­tigung der Mitglieds­beiträge als außer­ge­wöhnliche Belastungen

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht entschied gegen die Klägerin. Die Mitglieds­beiträge für das Fitnessstudio stellen trotz der ärztlichen Verordnung keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG dar. Sie gehören zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebens­er­hal­tungs­kosten. Die Aufwendungen können jedenfalls nicht zu Gänze den zwangsläufigen Heilbe­hand­lungs­kosten zugeordnet werden.

Mitglieds­beiträge umfassen nicht mit verordneten Kurse zusam­men­hängende Leistungen

Mit den Beiträgen werden zumindest teilweise Leistungen des Fitnessstudios bezahlt, so das Finanzgericht, die nicht mit der Durchführung der verordneten Kurse im Zusammenhang stehen und somit nicht zwangsläufig entstanden seien. Dies gelte etwa für die Sauna und die Nutzung des Schwimmbades für - nicht verordnete - Aqua-Fitnesskurse. Diese Leistungen werden nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen. Unerheblich sei, ob die Klägerin die anderen Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch nimmt.

Mögliche Ausnahme bei fehlender Alternative

Nach Auffassung des Finanzgerichts könne der Fall anders beurteilt werden, wenn ein Steuer­pflichtiger keinen sinnvolle Alternative hinsichtlich der Durchführung der verordneten Kurse hat und daher den Mitglieds­bei­trägen nicht entgehen kann.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (vt/rb)

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