21.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil23.04.2024

Arbeitnehmer-Verabschiedung kann Betriebs­veranstaltung seinRevision zur Rechts­fort­bildung zugelassen

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hat sich gegen die Auffassung der Finanz­ver­waltung gestellt, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungs­veranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten.

Nach der in R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) niedergelegten Verwal­tungs­auf­fassung werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuer­pflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Dagegen wird bei Geburts­tags­feiern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR, die von der Finanz­ver­waltung als Folge einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

Empfang überwiegend betrieblich veranlasst

Im konkreten Fall entschied das Nieder­säch­sische FG, dass die Klägerin, ein Geldinstitut, zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstands­vor­sit­zenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstands­vor­sitzende vorgestellt wurde. Der Lohnsteu­er­au­ßen­prüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstands­vor­sit­zenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Klägerin handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Klägerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstands­vor­sit­zenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstands­vor­sit­zenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand.

Gericht zieht Parallele zu Geburts­tags­feiern

Die Verwal­tungs­auf­fassung, wonach die Aufwendungen bei Verab­schie­dungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln seien, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro überschreiten, während bei Geburts­tags­feiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als nicht sachgerecht verworfen. Der Empfang stellte sich unter Berück­sich­tigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstands­vor­sit­zenden und seine Familien­an­ge­hörigen entfallenden Aufwendungen seien als Arbeitslohn zu werten. Das Gericht ließ die Revision zur Rechts­fort­bildung zu, da die Unterscheidung in den Lohnsteu­er­richt­linien zwischen Verabschiedung und Geburtstag eines Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt erscheine.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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