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Dokument-Nr. 31607

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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss18.03.2022

Nieder­säch­sisches Finanzgericht hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer für verfas­sungs­widrigBVerfG soll nun Verfassungs­mäßigkeit der Abgeltungsteuer klären

Das Nieder­säch­sischen Finanzgericht hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32 d Abs. 1 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar und hat sie dem Bundes­verfassungs­gericht mit Beschluss vom 18. März 2022 (7 K 120/21) zur Prüfung vorgelegt.

Der Kläger erzielte als selbständiger Versi­che­rungs­makler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkom­men­steu­ersatz - von über 25 % - besteuert wurden. Daneben erhielt er Kapital­ein­künfte in Form von verdeckten Gewin­n­aus­schüt­tungen aus mehreren Beteiligungen an Kapital­ge­sell­schaften und von Zinsen. Diese wurden mit dem abgeltenden Steuersatz i.H. von 25 % besteuert.

Steuer­pflichtiger wendet sich gegen Festsetzungen des Finanzamts

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Auffassung, dem Kläger seien Provi­si­ons­zah­lungen zuzurechnen, die bisher einer anderen Person zugeordnet worden waren. Es erhöhte den gewerblichen Gewinn - und damit die Einkommensteuer - des Klägers entsprechend. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und trug vor, die Provisionen seien ihm zu Unrecht zugerechnet worden. Außerdem sei bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ansatz des Sparer-Freibetrages unterblieben. Wesentliche Erwägungen des Senats

Klage derzeit erfolglos - Kapital­ein­künfte zu niedrig besteuert

Das FG folgte der Auffassung des Klägers und hielt die Erhöhung des Gewinns für unzutreffend. Das beklagte Finanzamt habe die Zurechnung der Provisionen an den Kläger nicht nachvollziehbar belegen können. Auch sei der Sparer-Freibetrag zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Dennoch hat die Klage (derzeit) keinen Erfolg, da die gegenüber dem Kläger festgesetzte Steuer auf die Kapital­ein­künfte nach rechtlicher Auffassung das FG zu niedrig ist.

FG: Anwendung der Abgeltungsteuer gleich­heits­widrig

Der Senat gelangte zu der Überzeugung, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer, also der Ansatz des abgeltenden Steuersatzes i.H. von 25 %, auf die Kapital­ein­künfte zwar auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage zutreffend erfolgt sei, die zugrunde liegenden Vorschriften aber gegen die in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Vorgabe der Gleich­be­handlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungs­fä­higkeit verstoßen und daher verfassungswidrig seien.

Ungleich­be­handlung zwischen Beziehern privater Kapital­ein­künfte und den übrigen Steuer­pflichtigen

Die Abgeltungsteuer führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapital­ein­künfte und den übrigen Steuer­pflichtigen. Während die Bezieher von Kapital­ein­künften (nach § 32 d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG) mit einem Sonder­steu­ersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuer­pflichtigen gemäß § 32 a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %.

Erfor­der­lichkeit zur Beseitigung eines strukturellen Vollzugs­de­fizits zwischen­zeitlich entfallen

Die in den Geset­zes­ma­te­rialien genannten Recht­fer­ti­gungs­gründe genügten den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen nicht. Weitere Recht­fer­ti­gungs­gründe seien nicht ersichtlich. Die Abgeltungsteuer sei nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugs­de­fizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung sei die Erfor­der­lichkeit zwischen­zeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanz­ver­waltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert hätten.

FG setzt Klageverfahren bis zur Entscheidung des BVerfG aus

Die Abgeltungsteuer sei weder zur Stand­ort­för­derung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteu­e­rungs­ver­fahren. Entsprechend der sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung hat das FG das Klageverfahren daher ausgesetzt und holt die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts darüber ein, "ob § 32 d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sonder­steu­ersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen".

Quelle: Niedersächsische Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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