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20.08.2026 

Dokument-Nr. 36201

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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil14.07.2026

Trotz Verurteilung wegen Steuer­hin­ter­ziehung: Finanzgericht lässt Abzug von Straf­ver­tei­di­gungs­kosten als Werbungskosten zuKeine Anwendung des Abzugsverbots bei Freiheitsstrafe zur Bewährung - Zur Abzugsfähigkeit von Vertei­di­ger­kosten nach § 12 Nr. 4 EStG

Mit Urteil vom 14. Juli 2026 hat der 13. Senat des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts zu der bisher gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage der Abziehbarkeit von Vertei­di­gungs­kosten nach der Neufassung des § 12 Nr. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) Stellung genommen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger das Honorar eines Straf­ver­tei­digers als Werbungkosten geltend gemacht. Jener hatte ihn in einem landge­richt­lichen Strafverfahren verteidigt, in dem er wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Straf­voll­streckung zur Bewährung verurteilt worden war. Eine Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach §§ 73 ff. des Straf­ge­setz­buches (StGB) hatte das Landgericht nicht angeordnet. Die Steuer­hin­ter­zie­hungen hatte der Kläger nach den nicht streitigen Feststellungen des Landgerichts gemein­schaftlich mit weiteren Angeklagten durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rungen begangen, in denen unberech­tig­terweise der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden war. Hierdurch waren Steuer­ver­kür­zungen in Höhe von rund 2,8 Mio. Euro zugunsten des Arbeitgebers der Angeklagten bewirkt worden, bei dem der Kläger als kaufmännischer Leiter tätig gewesen war. Die handelnden Personen hatten zusätzlich von den Subunternehmen sog. Kick-Back-Zahlungen erhalten, wovon auf den Kläger etwa 120.000 Euro entfallen waren. Jene Kick-Back-Zahlungen waren allerdings nicht Teil des straf­recht­lichen Vorwurfs vor dem Landgericht.

Berufliche Veranlassung der Verteidigung trotz persönlicher Bereicherung

Der 13. Senat gab der Klage statt. So seien die Straf­ver­tei­di­gungs­kosten beruflich veranlasst, weil der Kläger die Steuer­hin­ter­zie­hungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen habe. Dieser Veran­las­sungs­zu­sam­menhang werde nicht durch die Kick-Back-Zahlungen durchbrochen, obschon der Kläger sich durch diese persönlich bereichert habe. Denn die Kick-Back-Zahlungen seien nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs gewesen und hätten daher nicht zu (dann gemischt veranlassten) Straf­ver­tei­di­gungs­kosten geführt.

Enges Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG nur bei Geldstrafen

Zwar spreche die Entste­hungs­ge­schichte des § 12 Nr. 4 EStG dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Norm künftig auch die Kosten der Straf­ver­tei­digung vom Werbungs­kos­te­nabzug habe ausnehmen wollen. Allerdings sei ihm dies nur im Falle der Verhängung einer Geldstrafe und den in der Norm genannten gleich­ge­stellten Sanktionen gelungen. Denn eine Auslegung der Norm dahingehend, dass sämtliche mit einem Strafverfahren zusam­men­hängende Aufwendungen vom Abzugsverbot erfasst seien, ließe sich mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 20 EStG nicht vereinbaren und führte dazu, dass die Straf­ver­tei­di­ger­kosten auch im Falle eines Freispruchs von dem Abzugsverbot erfasst wären. Ein solches Ergebnis verstieße aber gegen das objektive Nettoprinzip und sei nach Überzeugung des Senats durch den Gesetzgeber - trotz Vorliegens eines beruflichen Veran­las­sungs­zu­sam­menhangs - nicht intendiert.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (pm/pt)

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