Finanzgericht Hamburg Urteil05.05.2008
Haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner von Seniorenheimen
Bewohner eines Seniorenheims, die dort über eine eigene Wohnung verfügen, können für haushaltsnahe Dienstleistungen des Heimbetreibers aufgrund eines Heimvertrags die Steuerermäßigung des § 35 a EStG in Höhe von maximal 600 € in Anspruch nehmen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
In dem Streitfall hatte die Klägerin eine "Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke" des Heimbetreibers vorgelegt, in der das Heimentgelt in die Bestandteile "Wohnen, Verpflegung, Betreuung" betragsmäßig zerlegt und bestimmten Einzelleistungen prozentual zugewiesen worden war. Dabei handelte es sich um Mindestbeträge, die vom Heimbetreiber für alle Heimbewohner pauschal kalkuliert worden waren.
Das Gericht hat die abgerechneten Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, soweit sie sich auf die Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen, die Pflege des gemeinsamen Gartens, auf kleinere Reparaturen und auf die Betreuung und Pflege des Steuerpflichtigen beziehen. Dabei versteht das Gericht nicht nur tatsächlich erbrachte Leistungen, sondern insbesondere auch das Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes zur Betreuung und Pflege alter und kranker Menschen als eine Leistung, die als haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des FG Hamburg vom 05.06.2008