22.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil05.05.2008

Haushaltsnahe Dienst­leis­tungen auch für Bewohner von Seniorenheimen

Bewohner eines Seniorenheims, die dort über eine eigene Wohnung verfügen, können für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen des Heimbetreibers aufgrund eines Heimvertrags die Steue­r­er­mä­ßigung des § 35 a EStG in Höhe von maximal 600 € in Anspruch nehmen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.

In dem Streitfall hatte die Klägerin eine "Kosten­auf­stellung für steuerliche Zwecke" des Heimbetreibers vorgelegt, in der das Heimentgelt in die Bestandteile "Wohnen, Verpflegung, Betreuung" betragsmäßig zerlegt und bestimmten Einzel­leis­tungen prozentual zugewiesen worden war. Dabei handelte es sich um Mindestbeträge, die vom Heimbetreiber für alle Heimbewohner pauschal kalkuliert worden waren.

Das Gericht hat die abgerechneten Leistungen als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen anerkannt, soweit sie sich auf die Reinigung des Appartements und der Gemein­schafts­flächen, die Pflege des gemeinsamen Gartens, auf kleinere Reparaturen und auf die Betreuung und Pflege des Steuer­pflichtigen beziehen. Dabei versteht das Gericht nicht nur tatsächlich erbrachte Leistungen, sondern insbesondere auch das Vorhalten eines Bereit­schafts­dienstes zur Betreuung und Pflege alter und kranker Menschen als eine Leistung, die als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des FG Hamburg vom 05.06.2008

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