18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.09.2015

Aufwendungen für Notrufsystem in Senio­ren­re­sidenz können als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen abgesetzt werdenRufbereitschaft ist haushaltsnahe Dienst­leis­tungen im Sinne der Vorschrift anzusehen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnt eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Senio­ren­re­sidenz. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Senio­ren­be­treu­ungs­vertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u.a. dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.

Kläger macht Aufwendungen als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen geltend

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 Euro (76 % der Betreu­ungs­pau­schale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen nach § 35 a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger nur eine Steue­r­er­mä­ßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.

Sitz der Notrufzentrale außerhalb des Haushalts nicht von Bedeutung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreu­ungs­pau­schale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushalts­ge­mein­schaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushalts­an­ge­hörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienst­leis­tungen im Sinne der Vorschrift. Diese würden nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs auch in dem Haushalt des Steuer­pflichtigen erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuer­pflichtigen eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuer­pflichtigen befindet.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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