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Finanzgericht Münster Urteil15.07.2011

FG Münster: "Essen auf Rädern" ist keine haushaltsnahe DienstleistungHaushaltsnahe Dienstleistung setzen stets räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuer­pflichtigen voraus

Kosten für gelieferte Mahlzeiten stellen keine haushaltsnahen Dienst­leis­tungen im Sinne von § 35 a Abs. 2 EStG dar. Die Erhöhung des Höchstbetrages für Handwer­ker­leis­tungen gemäß § 35 a Abs. 3 EStG auf 1.200 Euro gilt zudem erst ab dem Jahr 2009. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Kläger für im Streitjahr 2008 an sie gelieferte Mahlzeiten sowie für Handwer­ker­leis­tungen Steue­r­er­mä­ßi­gungen nach § 35 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die Mahlzeiten stattdessen als außer­ge­wöhnliche Belastungen und die Kosten für die Handwer­ker­leis­tungen gemäß § 35 a Abs. 3 EStG lediglich im Rahmen eines Höchstbetrages von 600 Euro.

Zubereitung und Anlieferung von Mahlzeiten ist nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen

Das Finanzgericht Münster wies die Klage bezüglich beider Streitpunkte ab. Die Zubereitung und die Anlieferung von Mahlzeiten seien keine haushaltsnahen Dienst­leis­tungen, weil sie nicht im Haushalt erbracht worden seien. Eine haushaltsnahe Dienstleistung setze nicht nur einen inhaltlichen, sondern stets auch einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuer­pflichtigen voraus. Die Erhöhung des Höchstbetrags für Handwer­ker­leis­tungen auf 1.200 Euro - so das Gericht weiter - gelte erst ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2009.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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