18.10.2024
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Dokument-Nr. 26088

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Urteil12.06.2018Finanzgericht Hamburg3 K 77/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2018, 282Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 282
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Finanzgericht Hamburg Urteil12.06.2018

Bei Einladung zur Luxus-Kreuzfahrt wird keine Schen­kungs­steuer fällig"Mitnahme" auf Kreuzfahrt ist nur als Gefälligkeit zu beurteilen

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Einladung zu einer Kreuzfahrt in einer Luxuskabine nicht der Schenkungsteuer unterliegt.

Im zugrunde liegenden Fall war die Frage streitig, ob die Einladung zu einer Kreuzfahrt der Schenkungsteuer unterliegt. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) unternommen. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 Euro. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt von dem Sachverhalt und erbat eine schen­kung­s­teu­er­rechtliche Einschätzung.

Finanzamt setzt steuer­pflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin fest

Das Finanzamt forderte den Kläger daraufhin zur Abgabe einer Schen­kung­s­teu­e­r­er­klärung auf. Dem folgte der Kläger, er erklärte aber nur einen Betrag von rund 25.000 Euro, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber einen steuer­pflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer.

Erleben der Reise führt nicht zu Vermö­gens­mehrung

Dem ist das Finanzgericht Hamburg nicht gefolgt. Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reise­ver­an­stalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein die "Mitnahme" auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermö­gens­mehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxus­auf­wen­dungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Schließlich sei auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermö­gens­mehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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