Dokument-Nr. 26909
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Finanzgericht Hamburg Urteil11.10.2018
Kein Vorsteuerabzug für Anschaffung eines Lamborghini AventadorAufwendungen stellen unangemessenen Repräsentationsaufwand dar
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Reinigungsunternehmen für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, da die Aufwendungen laut Gericht einen unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Anschaffung eines Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.475 Euro) durch ein Reinigungsunternehmen vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet; die Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde nach der 1 %-Methode versteuert. Die Gesellschaft erzielte in den Streitjahren ein Betriebsergebnis von rund 90.000 Euro bzw. rund 100.000 Euro. Das Reinigungsunternehmen berief sich darauf, dass der Lamborghini zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Überdies sei die Nutzung des Fahrzeugs lohnversteuert worden, sodass lediglich der Differenzbetrag von unter 1.000 Euro zwischen monatlicher Absetzung für Abnutzungen (AfA) und Lohnsteuer in Rede stehe. Jedenfalls müsse ein Vorsteuerbetrag für ein angemessenes Fahrzeug, beispielsweise einen Mercedes Benz der S Klasse, berücksichtigt werden.
Gericht verneint jeglichen Vorsteuerabzug
Das Finanzgericht Hamburg verneinte jeglichen Vorsteuerabzug unter Hinweis auf § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG verneint, weil es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand handele. Der Lamborghini Aventador, bei seiner Markteinführung dargestellt als "Supersportwagen, unter dessen transparenter Motorhaube ein 6,5 Liter-V-12 Mittelmotor-Herz mit 515 kW/700 PS pocht, das den 1.575 Kilogramm schweren Italiener in nur 2,9 Sekunden auf Tempo 100 katapultiert", sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen. Eine "Saldierung" der Absetzung für AfA-Beträge mit der Lohnsteuer des Geschäftsführers lehnte das Gericht ebenfalls ab, dem Abzugsverbot unterliege auch solcher unangemessener Repräsentationsaufwand, den ein Steuerpflichtiger über seinen Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse mache.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2019
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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