15.11.2024
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil06.06.2016

Zahnarzt darf Ferrari nicht steuerlich absetzenVollum­fäng­licher Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Ferrari nicht möglich

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein vollum­fäng­licher Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ausgeschlossen ist, da diese Aufwendungen die Lebensführung des Steuer­pflichtigen oder anderer Personen berühren und (anteilig) unangemessen sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist eine Kapital­ge­sell­schaft, die im Wesentlichen dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz unterliegende zahnärztliche Laborleistungen erbringt. Ihre Gesellschafter sind die Eltern des Geschäfts­führers. Der Geschäftsführer und seine Ehefrau betreiben eine Zahnarztpraxis. Die Klägerin ist nahezu ausschließlich für die Zahnarztpraxis des Geschäfts­führers tätig. Die Klägerin mietete ab Februar 2008 einen Porsche und ab August 2008 einen Ferrari an. Den Ferrari fuhr ausschließlich der Geschäftsführer. Im Jahr 2011 erwarb die Klägerin den Ferrari. Im Unter­neh­mens­vermögen der Zahnarztpraxis des Geschäfts­führers und seiner Ehefrau war ein Mercedes. Der Geschäftsführer und seine Ehefrau hielten kein Fahrzeug in ihrem Privatvermögen. Die jährliche Fahrleistung des Ferrari war gering. Laut Fahrtenbuch fuhr der Geschäftsführer mit dem Ferrari zum Steuerberater der Klägerin, zur Bank und zu Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen. Einmal nahm er an Renntagen teil. Die Klägerin erklärte Vorsteuern aus den Aufwendungen für den Ferrari, so im Wesentlichen aus den Leasingraten und dem Kaufpreis. Die Renntage seien zur Patien­te­n­akquise besucht worden. Das beklagte Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug auf einen geschätzten "angemessenen" Anteil. Der betriebliche Reprä­sen­ta­ti­o­ns­aufwand sei unangemessen hoch.

Reprä­sen­ta­ti­o­ns­aufwand für Geschäftserfolg der Zahnarztpraxis nur gering

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass das Finanzamt die von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuern aus den Aufwendungen für den Ferrari zu Recht gekürzt habe. Die Vorsteu­er­beträge entfielen auf Aufwendungen, für die einkom­men­steu­er­rechtlich ein Abzugsverbot gelte. Nicht abziehbar seien Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuer­pflichtigen oder anderer Personen berührten, soweit sie nach allgemeiner Verkehr­s­auf­fassung als unangemessen anzusehen seien. Die Lebensführung sei berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuer­pflichtigen mitveranlasst seien. Ein unangemessener betrieblicher Reprä­sen­ta­ti­o­ns­aufwand liege vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen würde. Zu berücksichtigen seien alle Umstände des Einzelfalls, also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Reprä­sen­ta­ti­o­ns­aufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit. Der Sohn der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sei dem Motorsport zugeneigt, die Bedeutung des Reprä­sen­ta­ti­o­ns­aufwands für den Geschäftserfolg der Klägerin hingegen gering, da diese im Wesentlichen von der Zahnarztpraxis des Geschäfts­führers beauftragt werde und der Ferrari vor allem für Fahrten zum Steuerberater, zu den Banken und zu Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen genutzt werde.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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