15.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 7945

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Bundesfinanzhof Urteil12.02.2009

Umsatz­steu­er­rechtliche Behandlung des Betriebs einer Pferdezucht

Eine Komman­dit­ge­sell­schaft (KG), die eine Pferdezucht betreibt, ist auch bei fehlender Gewinn­er­zie­lungs­absicht umsatz­steu­er­rechtlich Unternehmer und kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Im Streitfall betrieb eine KG - mit ständigen Verlusten - eine Pferdezucht. Das Finanzamt setzte im Umsatz­steu­er­be­scheid für 1999 für die Zeit bis zum 31. März 1999 einen sog. Reprä­sen­ta­ti­o­ns­ei­gen­ver­brauch fest und ließ die auf den Zeitraum ab 1. April 1999 entfallenen Vorsteu­er­beträge nicht zum Abzug zu weil die KG Aufwendungen getätigt habe, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) fielen. Die dort genannten Reprä­sen­ta­ti­o­ns­auf­wen­dungen (z.B. für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) dürfen einkom­men­steu­erlich wegen ihres Zusammenhangs mit der privaten Lebensführung nicht abgezogen werden. Umsatz­steu­erlich dürfen die in Rechnung gestellten Vorsteuern die Umsatz­steu­er­schuld nicht mindern.

Der BFH entschied, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG seien im Streitfall nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung diene zwar beispielsweise auch ein aus Reprä­sen­ta­ti­o­ns­gründen unterhaltenes Rennpferd "ähnlichen Zwecken" wie die ausdrücklich in dieser Vorschrift genannten Gegenstände Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht. Damit sei der vorliegende Streitfall aber nicht vergleichbar. Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen (sechsstelligen) Umsätzen pro Jahr diene bei typisierender Betrachtung nicht einer überdurch­schnitt­lichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäfts­freunden, der Freizeit­ge­staltung oder der sportlichen Betätigung.

Quelle: ra-online, BFH

der Leitsatz

1. Eine Komman­dit­ge­sell­schaft, die nachhaltig mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, eine Pferdezucht betreibt, ist umsatz­steu­er­rechtlich Unternehmer, auch wenn die Gewinn­er­zie­lungs­absicht fehlt.^

2. Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender Betrachtung nicht in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) einer überdurch­schnitt­lichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäfts­freunden, der Freizeit­ge­staltung oder der sportlichen Betätigung.

3. Die Voraussetzungen eines sog. Reprä­sen­ta­ti­o­ns­ei­gen­ver­brauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung sowie des Vorsteu­er­ab­zugs­verbots nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung liegen in einem derartigen Fall nicht vor.

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