22.11.2024
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Dokument-Nr. 7789

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Bundesfinanzhof Urteil11.03.2009

Vorsteuerabzug aus den Herstel­lungs­kosten eines Gebäudes

Ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit seit dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaf­fungs­kosten des Gebäudes hat. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Zu der bis zum 31. März 1999 geltenden Rechtslage hatte der BFH dies bereits in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 entschieden.

Beide Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet wird. Sie unterscheiden sich von Fallge­stal­tungen, in denen die unter­neh­me­rische Nutzung zu umsatz­steu­er­pflichtigen Umsätzen führt. Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 8. Mai 2003 C-269/00 ("Seeling") entschieden, dass die beim Erwerb gemischt unternehmerisch und nicht­un­ter­neh­merisch genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar ist, wenn sich der Steuer­pflichtige dafür entscheidet, diese Gegenstände seinem Unternehmen zuzuordnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/2009 des BFH vom 29.04.2009

der Leitsatz

Ein Unternehmer, der ein gemischt­ge­nutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaf­fungs­kosten des Gebäudes (vgl. für die Zeit bis zum 1. April 1999 BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07).

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