22.11.2024
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Dokument-Nr. 7385

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Urteil08.10.2008BundesfinanzhofXI R 58/07
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Düsseldorf, Urteil17.01.2007, 5 K 3659/04 U
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Bundesfinanzhof Urteil08.10.2008

Kein Vorsteuerabzug aus den Herstel­lungs­kosten eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Grund­s­tücks­ge­mein­schaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, keinen Anspruch auf Vorau­steu­erabzug aus den Herstel­lungs­kosten des Gebäudes hat.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte mit Urteil vom 8. Mai 2003 (C-269/00) ("Seeling") entschieden, dass die beim Erwerb gemischt unternehmerisch und nicht­un­ter­neh­merisch genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar ist, wenn sich der Steuer­pflichtige dafür entscheidet, diese Gegenstände seinem Unternehmen zuzuordnen.

Im Fall "Seeling" hatte die unter­neh­me­rische Nutzung des Gebäudes zu steuer­pflichtigen Umsätzen geführt, so dass die in Rechnung gestellten Leistungen für steuer­pflichtige Umsätze verwendet worden waren. Dagegen waren im nunmehr vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sowohl die Vermietung als auch die Eigennutzung des Gebäudes durch die Gemeinschafter umsatz­steu­erfrei. In einem derartigen Fall scheidet nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs der Vorsteuerabzug aus, weil dieser sowohl nach deutschem als auch nach Gemein­schaftsrecht voraussetzt, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen für steuer­pflichtige Umsätze verwendet werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des BFH vom 04.02.2009

der Leitsatz

Eine Grund­s­tücks­ge­mein­schaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstel­lungs­kosten des Gebäudes

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