24.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil22.02.2018

Bustransfer zu einer Betriebs­veranstaltung führt nicht zu ArbeitslohnShuttlebus-Fahrt stellt Teil der Betriebs­veranstaltung ohne eigenen Konsumwert für Arbeitnehmer dar

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betriebs­veranstaltungen im ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichen Interesse des Arbeitgebers liegen können und damit keinen Arbeitslohn darstellen. Bei einem Bustransfer zu einer auswärtigen Feier handelt es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebs­veranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Daher führt der Bustransfer nicht zu Arbeitslohn.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Lohnsteuer auf Zuwendungen anlässlich der Ehrung von Jubilaren. Nach den Feststellungen der Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung führte das klagende Unternehmen abendliche Veranstaltungen zur Ehrung von Jubilaren durch. Hierzu wurde die gesamte Belegschaft eingeladen. Im Hinblick auf eine Veranstaltung im Jahr 2008 sagten 160 von 248 Arbeitnehmern zu. Die Arbeitnehmer mussten selbständig an- und abreisen. Es bestand jedoch die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Unternehmens zum Veran­stal­tungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Davon machten 54 (Hinfahrt) bzw. 49 Arbeitnehmer (Rückfahrt) nach entsprechender Anmeldung Gebrauch.

Unternehmen geht von Bemes­sungs­grundlage ohne Kosten für Shuttle-Bus aus

Bei der Ermittlung des den Arbeitnehmern anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewandten geldwerten Vorteils legte das beklagte Finanzamt die entstandenen Gesamtkosten unter Einbeziehung der Anreisekosten zugrunde. Die Gesamtkosten kürzte es um Gemeinkosten und Sonderkosten; der verbleibende Betrag von 18.027,46 Euro (einschließlich 499,80 Euro für den Shuttle-Bus) wurde auf die angemeldeten 160 Teilnehmer verteilt. Der daraus resultierende Betrag (112,67 Euro) lag über der Grenze von 110 Euro und führte zur Lohnver­steuerung. Hingegen ging das Unternehmen von einer Bemes­sungs­grundlage von 17.527,66 Euro (ohne Kosten für den Shuttle-Bus) aus mit der Folge, dass pro Teilnehmer weniger als 110 Euro - nämlich nur 109,55 Euro - aufgewandt wurden. Vor diesem Hintergrund lehnte es die Nachver­steuerung ab.

Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betrie­bs­ver­an­stal­tungen stellen nicht zwingend Arbeitslohn dar

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betrie­bs­ver­an­stal­tungen könnten im ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichen Interesse des Arbeitgebers liegen und damit keinen Arbeitslohn darstellen. Rechtsprechung und Finanz­ver­waltung hätten typisierend festgelegt, ab wann den Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet würden, dass von einem ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Freigrenze liege im Streitjahr bei 110 Euro.

Kosten für Shuttle-Transfer sind nicht in Berechnung mit einzubeziehen

Der Wert der dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betrie­bs­ver­an­staltung zugewandten Leistungen könne anhand der Kosten geschätzt werden. In die Schät­zungs­grundlage zur Bemessung des Vorteils seien jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet seien, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dementsprechend seien z.B. die Kosten der Buchhaltung oder für einen Eventmanager nicht einzubeziehen. Nach diesen Grundsätzen seien die Kosten für den Shuttle-Transfer - die ohnehin nur den mit dem Bus transportierten Arbeitnehmern zugerechnet werden könnten - nicht in die Berechnung einzubeziehen. Bei dem Bustransfer zur auswärtigen Feier handele es sich um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betrie­bs­ver­an­staltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer. Zudem seien die Arbeitnehmer auch deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst gewesen sei. Die Reisekosten seien wie steuerfreier Werbungs­kos­te­n­ersatz zu behandeln.

"Reise" ist Teil der Betrie­bs­ver­an­staltung

Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer die Anreise organisiere mit der Folge, dass im zuerst genannten Fall die Betrie­bs­ver­an­staltung mit der "Abreise" beginne und daher die "Reise" - unabhängig vom Erlebniswert - Teil der Betrie­bs­ver­an­staltung sei. Im Ergebnis werde die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer - knapp - unterschritten.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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