18.01.2025
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Dokument-Nr. 862

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Hessisches Landessozialgericht Urteil14.07.2005

Auch "Nuggets" sind ArbeitslohnGoldmünzen, die der Arbeitgeber als Dank für die geleistete Arbeit an Mitarbeiter verteilt, sind Arbeitsentgelt und unterliegen daher der Sozia­l­ver­si­cherung

Mit dieser Begründung bestätigte das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt die Auffassung der Landes­ver­si­che­rungs­anstalt. Ein Daten­ver­a­r­bei­tungs­un­ter­nehmen verschenkte anlässlich einer Betriebsfeier an Mitarbeiter sog. "Australien Nuggets" als Belohnung für die geleistete Arbeit. Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge wurden dafür nicht abgeführt.

Dies beanstandete die beklagte Landes­ver­si­che­rungs­anstalt bei einer Betriebsprüfung und forderte fast 3.000.-€ an Beiträgen nach. Mit dem Argument, bei den Goldmünzen handele es sich nicht um ein Zahlungsmittel, konnte die Firma weder die Beklagte noch das Gericht überzeugen.

Die Richter wiesen darauf hin, dass der Begriff des Arbeitsentgelts alle Einnahmen umfasse, gleichgültig ob es sich um Geld, Sachzuwendungen, Zulagen oder ähnliche Einnahmen handele. Außerdem seinen die "Australien Nuggets" in Australien ein rechtgültiges gesetzliches Zahlungsmittel. An der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht bestünden daher keine Zweifel.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 03.08.2005

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