21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil06.12.2011

Keine Gleich­be­handlung von "fiscale partners" und EhegattenEigen­heim­zu­la­ge­gesetz sieht Förderung für verschieden geschlechtliche "fiscale partners" nicht vor

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Steuer­pflichtige, die nach nieder­län­dischem Recht als so genannte "fiscale partners" "wie verheiratet" anzusehen sind, bei der Eigenheimzulage Eheleuten nicht gleichzustellen sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrten zwei nicht eheliche Lebensgefährten im Rahmen der Gewährung von Eigenheimzulage wie Eheleute behandelt zu werden. Die Steuer­pflichtigen hatten für das Objekt in den Niederlanden bereits die Möglichkeit des Schuld­zin­se­n­abzugs genutzt. Zudem hatten sie in den Niederlanden einen notariellen Vertrag geschlossen, wonach sie als "fiscale partners" nach nieder­län­dischem Steuerrecht wie Eheleute behandelt werden.

Ungleich­be­handlung mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar

Das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht Düsseldorf sind dem Antrag der Steuer­pflichtigen aus zwei Gründen nicht gefolgt. Zum einen war bereits in den Niederlanden im Rahmen der dortigen Steuer­ver­an­lagung eine Steuer­ver­güns­tigung für das Haus in Anspruch genommen worden. Daher sei hinsichtlich dieser Immobilie ein Objektverbrauch eingetreten. Zudem können nach Auffassung des Finanzgerichts die Eheleute nicht im Inland wie Eheleute behandelt werden. Zwar würden die Kläger aufgrund des notariellen Vertrags in den Niederlanden nach Art. 1.2 Wet inkoms­ten­b­e­lasting 2001 für Zwecke der Einkommensteuer "wie Verheiratete" behandelt. Ungeachtet der Tatsache, dass die Kläger nicht die Förderung für ein Folgeobjekt, sondern eine zweite Förderung für ein Erstobjekt beantragten, sehe das Eigen­heim­zu­la­ge­gesetz eine Förderung für verschieden geschlechtliche "fiscale partners" aber nicht vor. Dies sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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