24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 8709

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss23.09.2009

FG Berlin-Brandenburg zum Anspruch auf Eigenheimzulage bei Trennung der EhegattenÜbernahme von Kreditraten und laufenden Kosten sind mit Nutzungs­ent­schä­digung gleichzusetzen

Bei der Trennung von Ehegatten, die für ein gemein­schaftlich erworbenes oder errichtetes Haus Eigenheimzulage erhalten haben, sind die Übernahme von Kreditraten und laufenden Kosten des Hauses, sofern diese dem aus dem Haus ausgezogenen Ehegatten zugute kommen, einer Nutzungs­ent­schä­digung gleichzusetzen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Ein Steuer­pflichtiger hat Anspruch auf Eigenheimzulage für ein von ihm erworbenes oder errichtetes Haus, wenn er es selbst nutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt. Im Falle der Trennung von Ehegatten, die für ein gemein­schaftlich erworbenes oder errichtetes Haus Eigenheimzulage erhalten haben, hat der Ehegatte, der aus dem Haus auszieht, dementsprechend nur dann weiterhin Anspruch auf die - seinem Mitei­gen­tums­anteil entsprechende - Hälfte der Eigenheimzulage, wenn er seine Hälfte des Hauses dem anderen Ehegatten unentgeltlich überlässt. Zahlt der andere Ehegatte hingegen eine Nutzungsentschädigung, so entfällt die hälftige Eigenheimzulage für den nicht mehr in dem Haus lebenden Ehegatten. Der weiterhin das Haus nutzende Ehegatte hat seinerseits nur Anspruch auf die Hälfte der Eigenheimzulage, weil ihm nur eine ideelle Hälfte des Hauses gehört.

Alleinige Abzahlung von Krediten ist gleichzusetzen mit Nutzungs­ent­schä­digung

Diese Folge tritt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auch dann ein, wenn der in dem Haus verbleibende Ehegatte zwar keine Nutzungs­ent­schä­digung zahlt, aber die Kreditraten und die laufenden Kosten des Hauses allein trägt und den nicht mehr dort lebenden Ehegatten im Innenverhältnis von allen Ansprüchen der kreditgebenden Bank freistellt. Die Richter befanden, dass diese Zahlungen, soweit sie dem aus dem Haus ausgezogenen Ehegatten zugute kommen, nur deshalb geleistet würden, um das Haus weiterhin - nunmehr allein - nutzen zu können und deshalb einer Nutzungs­ent­schä­digung gleichzusetzen seien.

Quelle: ra-online, FG Berlin-Brandenburg

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss8709

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI