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Finanzgericht Düsseldorf Urteil06.10.2011

FG Düsseldorf: Keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an nicht der Besteuerung im Inland unterliegende EmpfängerVereinfachung der Besteuerung für Zuwendungen, die nicht zu den im Inland zu besteuernden Einkünften zählen, unnötig

Sachzuwendungen an Empfänger, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegenden sind von der Pauschalsteuer nicht zu erfassen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls führte ein Management-Meeting durch, bei dem zu 65 % Arbeitnehmer aus Deutschland und zu 35 % Arbeitnehmer ausländischer Tochter­ge­sell­schaften teilnahmen. Die hierdurch veranlassten Sachzuwendungen betrugen 124.000 Euro. Die Klägerin beantragte die Pauschalierung der hierauf zu zahlenden Lohnsteuer gemäß § 37 b Einkom­men­steu­er­gesetz. Das Finanzamt berechnete die Lohnsteuer unter Einbeziehung der Zuwendungen an die ausländischen Arbeitnehmer.

FG verneint Notwendigkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies als rechtswidrig an. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37 b Einkom­men­steu­er­gesetz bezwecke lediglich eine Vereinfachung der Besteuerung. Einer derartigen Vereinfachung bedürfe es aber nicht, wenn die Zuwendungen nicht zu den im Inland zu besteuernden Einkünften gehörten.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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