21.11.2024
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Urteil22.12.2021Finanzgericht Düsseldorf7 K 101/18 K,G,F
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil22.12.2021

FG Düsseldorf zum Gestaltungs­missbrauch durch Einlage in Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbind­lich­keitenEine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbind­lich­keiten kann Gestaltungs­missbrauch darstellen

Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbind­lich­keiten gegenüber einer Allein­gesell­schafterin anstelle eines Forde­rungs­ver­zichts durch die Allein­gesell­schafterin kann einen Gestaltungs­missbrauch darstellen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 11/22 anhängig.

Klägerin des Verfahrens war eine Kapital­ge­sell­schaft, die Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Mutter­ge­sell­schaft hatte (teils aus Darlehen, teils aus einem Verrech­nungskonto aus einem konzerninternen Intercompany Accounting System). Im Jahr 2011 leistete die Mutter­ge­sell­schaft über das konzerninterne Intercompany Accounting System eine Einlage in die Kapitalrücklage der Klägerin. Taggleich wurden die Verbind­lich­keiten der Klägerin gegenüber der Mutter­ge­sell­schaft in Höhe der Einzahlung in die Kapitalrücklage ausgebucht.

Finanzamt behandelte getätigte Buchungen als Forde­rungs­verzicht

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die getätigten Buchungen wirtschaftlich wie ein Forderungsverzicht anzusehen seien. Es liege eine Umgehung in Form eines steuerlichen Gestal­tungs­miss­brauchs nach § 42 Abs. 2 AO vor. Das Finanzamt behandelte daher die getätigte Einlage - abzüglich eines Teils der Forderung, den das Finanzamt als werthaltig ansah - als Ertrag. Die Klägerin trug dagegen u.a. vor, dass die Ersetzung von Fremdkapital durch Eigenkapital durch die Finan­zie­rungs­freiheit des Gesellschafters gedeckt sei. Dabei sei nicht entscheidend, dass aufgrund der konzerninternen Buchungen keine tatsächlichen Zahlungsflüsse stattgefunden hätten.

FG: Voraussetzung eines Missbrauchs von rechtlichen Gestal­tungs­mög­lich­keiten gegeben

Das FG sah dagegen aufgrund der besonderen Umstände des Falls die Voraussetzungen eines Missbrauchs von rechtlichen Gestal­tungs­mög­lich­keiten nach § 42 AO als erfüllt an. Die angemessene Gestaltung für das laut der Klägerin angestrebte Ziel einer Befreiung von ihrer Überschuldung wäre ein Forde­rungs­verzicht gewesen. Denn gegenüber fremden Gläubigern hätten nur unwesentliche Verbind­lich­keiten bestanden. Die lediglich buchhalterisch vollzogene Einlage und anschließende Tilgung der Verbind­lich­keiten habe lediglich der Vermeidung der steuerlichen Folgen eines Verzichts auf die unstreitig im Wesentlichen nicht werthaltigen Forderungen gedient. Außer­steu­erliche Gründe für die Gestaltung seien nicht erkennbar. Insbesondere sei das Ziel einer Verbesserung des Bilanzbildes der Klägerin nicht überzeugend, da die Klägerin im Jahr 2010 letztmalig aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe und sich seitdem in Abwicklung befinde.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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