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Finanzgericht Düsseldorf Urteil20.09.2022

Eigen­han­dels­absicht als „innere Tatsache“Kein Vorliegen einer Eigen­han­dels­absicht

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu prüfen, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnah­me­vor­schrift des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG in der Fassung der Jahre 2004 bis 2008 fiel.

Die Klägerin ist eine Konzern­füh­rungs­ge­sell­schaft. Sie erwarb in den Jahren 1999 bis 2009 nach § 71 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 AktG eigene Aktien zur Abfindung außenstehender Aktionäre, zur Vergütung von Aufsichtsräten und um diese in Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen anbieten zu können. Ferner investierte die Klägerin in den Jahren 1995 bis 1998 den Erlös aus dem Verkauf eines Geschäfts­be­reichs in Anteile an für die Klägerin aufgelegte Spezial-Investmentfonds. Die Klägerin bilanzierte die Anteile im Umlaufvermögen. Aus der Veräußerung der Anteile erzielte sie in den Jahren 2004 bis 2008 Gewinne und Verluste. Zudem nahm sie Teilwert­ab­schrei­bungen auf Anteile vor.

FA verneint kurzfristige Eigen­han­dels­absicht

Die Klägerin begehrte die Anwendung des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. auf die eigenen Anteile und die Anteile an den Spezial-Investmentfonds. Alle diese Anteile seien mit kurzfristiger Eigen­han­del­s­er­zie­lungs­absicht erworben worden. Das beklagte Finanzamt lehnte die Anwendung des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. dagegen ab, da die Klägerin zwar ein Finan­z­un­ter­nehmen im Sinne der Vorschrift sei, der Erwerb der Anteile aber nicht mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigen­han­del­s­erfolgs erfolgt sei.

Reine Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen nicht ausreichend

Das FG folgte dem Finanzamt und hat die Klage abgewiesen. Bei der erforderlichen Eigenhandelsabsicht handele es sich um eine innere Tatsache. Es seien daher objektive Indizien erforderlich, um auf das Vorliegen einer solchen Absicht schließen zu können. Dabei genüge die reine Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen nicht. Die weiteren Umstände des Falles reichten aber nicht, um den Senat vom Vorliegen einer Eigen­han­dels­absicht zu überzeugen. So seien die nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AktG erworbenen eigenen Anteile zur Erfüllung der dort genannten Ziele (Verpflichtung aus Mitar­bei­ter­pro­grammen und Abfindung von Aktionären) erworben worden. Der Erwerb nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sei nach Satz 2 der Vorschrift schon nicht zulässig gewesen und zudem zur Übertragung an Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen erfolgt.

Erwerb diente anderen Zielen

Auch im Hinblick auf die Anteile an den Spezial-Investmentfonds seien die Voraussetzungen des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. nicht erfüllt: Es liege schon kein "abgeleiteter" Erwerb - also der Erwerb von einem Dritten - vor, da die Fonds speziell für die Klägerin aufgelegt worden seien. Zudem sei der Senat auch hier nicht überzeugt, dass das Ziel des Erwerbs die kurzfristige Erzielung eines Eigen­han­del­s­erfolgs gewesen sei. Denn die Klägerin habe einen Erlös aus der Veräußerung eines Geschäfts­be­reichs, da kein geeignetes Inves­ti­ti­o­ns­objekt vorhanden gewesen sei, stattdessen in die Spezial-Investmentfonds investiert. Auch aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwands sei eher von einer mittelfristigen Investition auszugehen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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