18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil23.05.2018

Grobes Verschulden des Steuerberaters führt nicht zur Änderung des SteuerbescheidsSteuer­pflichtiger muss sich grobes Verschulden des Steuerberaters zurechnen lassen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein grobes Verschulden des Steuerberaters nicht zu einer Änderung des Steuerbescheids führt.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten über die Änderungs­mög­lichkeit eines bestands­kräftigen Einkom­men­steu­er­be­scheides. Der Kläger begehrte die nachträgliche Berück­sich­tigung eines Verlustes aus der Auflösung einer Kapital­ge­sell­schaft. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2005 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden war. Das Insol­venz­ver­fahren wurde erst im Jahr 2015 beendet. Die lange Verfahrensdauer beruhte darauf, dass der Kläger im Jahr 2008 vom Insol­venz­ver­walter auf Rückzahlung von ca. 330.000 Euro verklagt worden war. Das Klageverfahren vor dem Zivilgericht verlief über mehrere Instanzen und wurde im Jahr 2013 rechtskräftig entschieden.

Auflö­sungs­verlust in Einkom­men­steu­e­r­er­klärung von Steuerberater nicht angegeben

In der von dem Steuerberater des Klägers erstellten Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2015 wurde der Auflö­sungs­verlust nicht angegeben. Der Kläger wurde von diesem Steuerberater seit der Gründung der GmbH im Jahr 1990 steuerlich beraten. Auch die GmbH wurde von diesem Steuerberater bis zu ihrer Insolvenz betreut. Der Steuerberater hatte Kenntnis von dem Insol­venz­ver­fahren und war über den Verlauf und Ausgang des Zivilprozesses informiert.

Kläger bittet um nachträgliche Berück­sich­tigung des Verlustes der Stammeinlage

Nachdem der erklärungsgemäß ergangene Einkom­men­steu­er­be­scheid 2015 bestandskräftig geworden war, beantragte der Kläger, den Verlust seiner Stammeinlage in Höhe von ca. 70.000 Euro steuerlich zu berücksichtigen. Er trug vor, dass er erst nach Eintritt der Bestandskraft Kenntnis von der Beendigung des Insol­venz­ver­fahrens erlangt habe. Ein weiterer Gesellschafter der GmbH habe ihn hierüber informiert.

Finanzamt verneint Möglichkeit der Beschei­d­än­derung

Das beklagte Finanzamt lehnte eine Beschei­d­än­derung ab, weil den Kläger ein grobes Verschulden daran treffe, dass dem Beklagten der Auflö­sungs­verlust erst nachträglich bekannt geworden sei.

Kläger muss sich schuldhaftes Verhalten seines Steuerberaters zurechnen lassen

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Dabei hat es das Gericht dahinstehen lassen, ob den Kläger selbst ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO treffe. Ihm sei das grobe Verschulden seines Steuerberaters zuzurechnen. Der Steuerberater habe bei der Erstellung der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2015 den Status des Insol­venz­ver­fahrens nicht überprüft und in nicht entschuldbarer Weise versäumt, den Auflö­sungs­verlust steuerlich geltend zu machen. Ihm seien alle Tatsachen, die zur Entstehung des Auflö­sungs­ver­lustes führen, bekannt gewesen. Er habe aufgrund der jahrelangen steuerlichen Beratung des Klägers und der GmbH Kenntnis von der GmbH-Beteiligung des Klägers und dem Insol­venz­ver­fahren der GmbH gehabt. Nur der Zeitpunkt der Verlus­tent­stehung sei zunächst unklar gewesen.

Fehler des Steuerberaters war vermeidbar

Das Gericht hielt es für nachvollziehbar, dass die Geltendmachung des Verlustes durch die lange Dauer des Insol­venz­ver­fahrens und die Belastungen des Klägers durch das zivil­ge­richtliche Verfahren in Vergessenheit geraten ist. Gleichwohl sei dem Steuerberater nicht nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Denn der Fehler des Steuerberaters sei vermeidbar gewesen. Spätestens seit Beendigung des Zivil­recht­streits im Jahr 2013 hätte er jährlich prüfen müssen, ob der Verlust nunmehr entstanden ist. Diese jährliche Überprüfung der Verlus­t­re­a­li­sierung hätte er - beispielsweise durch einen entsprechenden Vermerk in der Akte des Klägers - sicherstellen müssen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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