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Dokument-Nr. 26288
Permalink https://urteile.news/
- Steuerpflichtiger muss sich Fehler in Steuersoftware wie Verschulen eines Steuerberaters zurechnen lassenFinanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil30.08.2011, 3 K 2674/10
- Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung einer "komprimierten" Elster-EinkommensteuererklärungBundesfinanzhof, Urteil16.05.2013, III R 12/12
Finanzgericht Düsseldorf Urteil23.05.2018
Grobes Verschulden des Steuerberaters führt nicht zur Änderung des SteuerbescheidsSteuerpflichtiger muss sich grobes Verschulden des Steuerberaters zurechnen lassen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein grobes Verschulden des Steuerberaters nicht zu einer Änderung des Steuerbescheids führt.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten über die Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides. Der Kläger begehrte die nachträgliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Das Insolvenzverfahren wurde erst im Jahr 2015 beendet. Die lange Verfahrensdauer beruhte darauf, dass der Kläger im Jahr 2008 vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von ca. 330.000 Euro verklagt worden war. Das Klageverfahren vor dem Zivilgericht verlief über mehrere Instanzen und wurde im Jahr 2013 rechtskräftig entschieden.
Auflösungsverlust in Einkommensteuererklärung von Steuerberater nicht angegeben
In der von dem Steuerberater des Klägers erstellten Einkommensteuererklärung 2015 wurde der Auflösungsverlust nicht angegeben. Der Kläger wurde von diesem Steuerberater seit der Gründung der GmbH im Jahr 1990 steuerlich beraten. Auch die GmbH wurde von diesem Steuerberater bis zu ihrer Insolvenz betreut. Der Steuerberater hatte Kenntnis von dem Insolvenzverfahren und war über den Verlauf und Ausgang des Zivilprozesses informiert.
Kläger bittet um nachträgliche Berücksichtigung des Verlustes der Stammeinlage
Nachdem der erklärungsgemäß ergangene Einkommensteuerbescheid 2015 bestandskräftig geworden war, beantragte der Kläger, den Verlust seiner Stammeinlage in Höhe von ca. 70.000 Euro steuerlich zu berücksichtigen. Er trug vor, dass er erst nach Eintritt der Bestandskraft Kenntnis von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlangt habe. Ein weiterer Gesellschafter der GmbH habe ihn hierüber informiert.
Finanzamt verneint Möglichkeit der Bescheidänderung
Das beklagte Finanzamt lehnte eine Bescheidänderung ab, weil den Kläger ein grobes Verschulden daran treffe, dass dem Beklagten der Auflösungsverlust erst nachträglich bekannt geworden sei.
Kläger muss sich schuldhaftes Verhalten seines Steuerberaters zurechnen lassen
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Dabei hat es das Gericht dahinstehen lassen, ob den Kläger selbst ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO treffe. Ihm sei das grobe Verschulden seines Steuerberaters zuzurechnen. Der Steuerberater habe bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2015 den Status des Insolvenzverfahrens nicht überprüft und in nicht entschuldbarer Weise versäumt, den Auflösungsverlust steuerlich geltend zu machen. Ihm seien alle Tatsachen, die zur Entstehung des Auflösungsverlustes führen, bekannt gewesen. Er habe aufgrund der jahrelangen steuerlichen Beratung des Klägers und der GmbH Kenntnis von der GmbH-Beteiligung des Klägers und dem Insolvenzverfahren der GmbH gehabt. Nur der Zeitpunkt der Verlustentstehung sei zunächst unklar gewesen.
Fehler des Steuerberaters war vermeidbar
Das Gericht hielt es für nachvollziehbar, dass die Geltendmachung des Verlustes durch die lange Dauer des Insolvenzverfahrens und die Belastungen des Klägers durch das zivilgerichtliche Verfahren in Vergessenheit geraten ist. Gleichwohl sei dem Steuerberater nicht nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Denn der Fehler des Steuerberaters sei vermeidbar gewesen. Spätestens seit Beendigung des Zivilrechtstreits im Jahr 2013 hätte er jährlich prüfen müssen, ob der Verlust nunmehr entstanden ist. Diese jährliche Überprüfung der Verlustrealisierung hätte er - beispielsweise durch einen entsprechenden Vermerk in der Akte des Klägers - sicherstellen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2018
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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