19.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil09.01.2013

FG Düsseldorf zum Abzug von Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen bei doppelter Haushalts­führungAuch bei Begründung einer doppelten Haushalts­führung durch Wegverlegung sind Pauschbeträge für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen zu gewähren

Bei Begründung einer Auswärt­s­tä­tigkeit – auch bei Begründung einer doppelten Haushalts­führung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäf­ti­gungsort und Umwidmung der bisherigen Erstwohnung in einen Zweithaushalt – sind die Pauschbeträge für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen generell zu gewähren. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf und widerspricht damit bei der Berück­sich­tigung von Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen nach Begründung einer doppelten Haushalts­führung in den so genannten "Wegver­le­gungs­fällen" der Auffassung der Finanz­ver­waltung.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wohnte und arbeitete zunächst mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine jetzige Frau kennenlernte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung am Beschäf­ti­gungsort behielt er als Zweitwohnung bei. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte der Kläger u.a. für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen, weil der Kläger bereits vor dem Umzug länger als drei Monate in Düsseldorf gewohnt und seinen Wohnsitz von dort "wegverlegt" habe.

Bei Begründung einer Auswärt­s­tä­tigkeit sind Pauschbeträge für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen generell zu gewähren

Mehrauf­wen­dungen für die Verpflegung können im Fall der Begründung einer doppelten Haushalts­führung in den ersten drei Monaten geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2, 5 und 6 EStG). Dem steht nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nicht entgegen, dass ein Steuer­pflichtiger vor der Begründung der doppelten Haushalts­führung bereits länger am Beschäf­ti­gungsort gewohnt hat. Die Ansicht der Finanz­ver­waltung (Richtlinie 9.11 Abs. 7 Satz 5 Lohnsteu­er­richt­linien 2011), wonach die Dauer eines der doppelten Haushalts­führung voraus­ge­gangenen Aufenthalts am Beschäf­ti­gungsort auf die Dreimonatsfrist anzurechnen sei, widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. In den gesetzlichen Regelungen zum Abzug der Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen habe der Gesetzgeber eine typisierende Regelung getroffen, dass generell bei Begründung einer Auswärtstätigkeit – also auch bei Begründung einer doppelten Haushalts­führung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäf­ti­gungsort und Umwidmung der bisherigen Erstwohnung in einen Zweithaushalt – die Pauschbeträge für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen zu gewähren sind.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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