Bundesfinanzhof Urteil08.07.2010
BFH: Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäßVerstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz und besonderen Schutz von Ehe und Familie liegt nicht vor
Die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung ist bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf drei Monate verfassungsgemäß. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Das Gesetz lässt daher den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24, 12 bzw. 8 Euro sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt.
Gesetzgeber bewegt sich mit Typisierung einer Übergangszeit innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens
Diese Begrenzung hat der Bundesfinanzhof nun als verfassungsgemäß beurteilt. Der Gesetzgeber unterstelle typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfalle bzw. der Arbeitnehmer dann regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinde, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursache. Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewege sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheide damit aus.
Begrenzung führt nicht zu „ökonomischer Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit“
Auch einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes sah der Bundesfinanzhof nicht. Durch die Begrenzung auf drei Monate werde im Rahmen einer so genannten „Doppelverdienerehe“ keine „ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit“ verursacht. Verpflegungsmehraufwand falle auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibe dort ebenfalls nach drei Monaten unberücksichtigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online