19.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil08.07.2010

BFH: Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungs­mehr­aufwendungen bei doppelter Haushalts­führung ist verfas­sungsgemäßVerstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz und besonderen Schutz von Ehe und Familie liegt nicht vor

Die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Mehrauf­wen­dungen für Verpflegung ist bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushalts­führung auf drei Monate verfas­sungsgemäß. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalts­führung entstehen Arbeitnehmern Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Das Gesetz lässt daher den Abzug von Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge für Verpfle­gungs­mehr­aufwand in Höhe von 24, 12 bzw. 8 Euro sind dabei nach der Abwesen­heitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäf­ti­gungsort begrenzt.

Gesetzgeber bewegt sich mit Typisierung einer Übergangszeit innerhalb seines Beurteilungs- und Gestal­tungs­er­messens

Diese Begrenzung hat der Bundesfinanzhof nun als verfassungsgemäß beurteilt. Der Gesetzgeber unterstelle typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushalts­führung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpfle­gungs­mehr­aufwands nach drei Monaten entfalle bzw. der Arbeitnehmer dann regelmäßig eine Verpfle­gungs­si­tuation vorfinde, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursache. Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewege sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestal­tungs­er­messens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheide damit aus.

Begrenzung führt nicht zu „ökonomischer Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit“

Auch einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes sah der Bundesfinanzhof nicht. Durch die Begrenzung auf drei Monate werde im Rahmen einer so genannten „Doppel­ver­die­nerehe“ keine „ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit“ verursacht. Verpfle­gungs­mehr­aufwand falle auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibe dort ebenfalls nach drei Monaten unberück­sichtigt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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