23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil04.04.2006

Keine Überprüfung des tatsächlichen Aufwands bei gesetzlichen Verpfle­gungs­pau­schalenRechtsanspruch auf Verpfle­gungs­pau­schalen bei doppelter Haushalts­führung

Der Bundesfinanzhof hat abermals klargestellt, dass bei den ab 1996 im Gesetz vorgesehenen Verpfle­gungs­pau­schalen wegen beruflicher Auswärt­s­tä­tigkeit ein diesbezüglicher Aufwand nicht mehr zu prüfen ist. Anders als bei Pauschalen, die in Verwaltungs-Richtlinien geregelt sind, sieht das Gesetz auch den Vorbehalt der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nicht vor.

In dem entschiedenen Fall war der Kläger, ein junger Mann, für mehrere Arbeitgeber an verschiedenen Orten tätig gewesen und hatte sich an dem Arbeitsort jeweils eine kleine Wohnung gemietet. Den Wohnsitz an seinem Heimatort behielt er bei. Für die Kosten der doppelten Haushalts­führung machte er die gesetzlichen Pauschbeträge als Werbungskosten geltend. Nach Ansicht des Finanzamts verblieben dem Kläger für die Lebensführung nur unzureichende Beträge; es sei deshalb von einer unzutreffenden Besteuerung auszugehen. Obwohl der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden hatte, dass der tatsächliche Aufwand bei gesetzlichen Verpfle­gungs­pau­schalen nicht zu überprüfen ist, schätzte das Finanzamt die Kosten auf lediglich 4.150 DM pro Jahr und erkannte nur in dieser Höhe Werbungskosten an.

Das Gericht sah sich deshalb genötigt, mit diesem Urteil nochmals auf seine Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Rechtsanspruch auf die Gewährung gesetzlicher Pauschbeträge besteht. Das Urteil gibt im Übrigen einen anschaulichen Überblick über die einschlägigen Kostenarten (Mehraufwand für Verpflegung, Fahrtkosten, Unter­kunfts­kosten und Umzugskosten), die im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung anfallen können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des BFH vom 24.05.2006

der Leitsatz

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5

1. Aufgrund der Neuregelung des Verpfle­gungs­mehr­aufwands ab 1996 hat ein Steuer­pflichtiger bei einer beruflichen Auswärt­s­tä­tigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden.

2. Zu den einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten Haushalts­führung.

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