24.11.2024
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Dokument-Nr. 15552

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Urteil20.02.2013Finanzgericht Düsseldorf15 K 2052/12 E
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2014, 32Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 32
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil20.02.2013

Kosten eines Zivilprozesses als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbarProzess darf nicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen werden

Die Kosten eines Zivilprozesses können als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar sein. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sich der Steuer­pflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger zivil­ge­richtlich einen Schaden­s­er­satz­an­spruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht und einen Vergleich (Schadensersatz in Höhe von 275.000 Euro) erzielt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Im Rahmen seiner Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung begehrte der Kläger, die angefallenen Rechts­an­walts­kosten in Höhe von rund 16.000 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, was das beklagte Finanzamt ablehnte.

Erfolgs­aus­sichten für Prozessgewinn waren im vorliegenden Fall ausreichend vorhanden

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt und stellte dabei auf die - von der Finanz­ver­waltung mit einem so genannten Nicht­an­wen­dungs­erlass belegte - neuere Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs ab, wonach die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen könnten. Voraussetzung für den Abzug sei, dass sich der Steuer­pflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Im Streitfall habe eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Auf die Umstände der Beendigung des Prozesses und die Kosten­ver­teilung komme es nicht an.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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