23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil04.10.2012

FG Düsseldorf zum nachträglichen Schuld­zin­se­nabzug bei Option zur Regel­be­steuerungSchuldzinsen können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können. Negative Einkünfte können - trotz § 20 Abs. 6 EStG - auch mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 2002 mit einer Stammeinlage von 37,5 % an einer GmbH beteiligt, deren Auflösung wegen der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens im Februar 2007 ins Handelsregister eingetragen wurde. Eine Löschung erfolgte nicht. Der Kläger wurde aus einer für die GmbH geleisteten Bürgschaft in Anspruch genommen, was der Beklagte im Rahmen der Veranlagung für 2007 bei der Ermittlung des Aufgabeverlusts gem. § 17 EStG berücksichtigte.

Kläger setzt Zinsen für Refinan­zie­rungs­da­rlehen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen an

In den Jahren 2009 und 2010 zahlte der Kläger Zinsen für die betreffenden Refinan­zie­rungs­da­rlehen, die er unter Hinweis auf die Option zur Regel­be­steuerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu 60 % berücksichtigt haben wollte. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass seit der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens keine wesentliche Beteiligung mehr vorliege und daher nicht zur Regel­be­steuerung optiert werden könne.

Finanzgericht beruft sich auf Rechtsprechung des BFH

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Dem nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs nunmehr möglichen Abzug nachlaufender Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen stehe § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen. Die negativen Einkünfte seien - trotz § 20 Abs. 6 EStG - auch mit anderen Einkünften zu verrechnen. Beide Bestimmungen gelangten nicht zur Anwendung, da der Kläger auf die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für die Einkünfte aus Kapitalvermögen verzichtet habe (§ 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Option zur Regel­be­steuerung sei auch möglich gewesen, da die mindestens 25 %-ige Beteiligung an der GmbH auch nach der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens fortbestanden habe.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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