23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.03.2011

BFH: Auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen seit 1999 nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbarVor 1999 getätigte Überentnahmen nicht in Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbeziehbar

Im Fall zu hoher Privatentnahmen sind die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt abziehbar, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Nach § 4 Abs. 4a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) ist seit 1999 der betriebliche Schuld­zin­se­nabzug beschränkt, soweit der Unternehmer so genannte "Überentnahmen" tätigt, also über das eingelegte Kapital und bisherige Gewinne hinausgehende Beträge für private Zwecke verwendet. Ausgenommen von dieser Abzugs­be­schränkung sind die Zinsen für Inves­ti­ti­o­ns­kredite in Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschafts­gütern des Anlagevermögens. Mit der Regelung soll die Verlagerung von privat veranlassten Zinsen in den betrieblichen Bereich verhindert werden.

Finanzamt erhöht Gewinn um anteilige Schuldzinsen

Der Kläger hatte im November 1998 eine Apotheke erworben und den Kaufpreis fremdfinanziert. Vom Gesamtkaufpreis entfielen 150.000 DM auf den Erwerb des Warenlagers. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Seit der Betrie­bs­er­öffnung kam es zu Überentnahmen, weshalb das Finanzamt den Gewinn um anteilige Schuldzinsen erhöhte.

Abzugs­be­schränkung grundsätzlich rechtmäßig

Der Bundesfinanzhof hat die Abzugs­be­schränkung im Grundsatz für rechtmäßig erklärt. Die für Zinsen auf das Anlagevermögen geltende Ausnahme erstrecke sich nicht auf den Zinsaufwand, der auf ein bei Betrie­bs­er­öffnung angeschafftes Warenlager entfalle. Begünstigt seien nur Aufwendungen für betriebliche Investitionen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt seien.

Vertrau­ens­schutzes verbietet Einbezug von vor 1999 getätigten Überentnahmen in Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

Allerdings dürften aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes vor dem 1. Januar 1999 getätigte Überentnahmen nicht in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbezogen werden. Zur weiteren Sachaufklärung verwies der Bundes­ge­richtshof die Sache an das Finanzgericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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