Schuldzinsen, die auf Überentnahmen des Betriebsinhabers beruhen, sind seither nicht mehr abziehbar. Von einer Überentnahme ist dann auszugehen, wenn der Betriebsinhaber dem Betrieb liquide Mittel entnimmt, die die Summe der erzielten Gewinne und getätigten Einlagen übersteigen.
Im Urteil vom 21. September 2005 hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Schuldzinsenabzug ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999 zweistufig zu prüfen ist. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung schon vor Jahren aufgestellten Grundsätzen zum Mehrkontenmodell eine betriebliche oder private Schuld ist. Entfallen die Schuldzinsen auf einen privat veranlassten Kredit, scheidet der Betriebsausgabenabzug aus. Ergibt die Prüfung, dass der Kredit betrieblich veranlasst war, ist dann in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen. Ist dies der Fall, sind die nicht durch einen Investitionskredit verursachten betrieblichen Schuldzinsen ggf. bis auf einen Sockelbetrag von 2050 € nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
In einem weiteren Urteil vom 21. September 2005 hat der Bundesfinanzhof zudem festgestellt, dass Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen sind (gegen BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000, BStBl I 2000, 588 Tz. 36). Im konkreten Fall ging es darum, dass der Steuerpflichtige in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 1998 ein positives Kapitalkonto hatte, die Finanzverwaltung dies jedoch bei der Berechnung der Überentnahmen im anschließenden Wirtschaftsjahr 1999 zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt hat. Das Gericht hat nun erkannt, dass auch Gewinne und Einlagen, die in den vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahren erzielt oder geleistet wurden, vom Steuerpflichtigen entnommen werden können, ohne dass dies seinen betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ beeinflusst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/05 des BFH vom 07.12.2005