18.10.2024
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Dokument-Nr. 1404

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Bundesfinanzhof Urteil21.09.2005

BFH entscheidet zum betrieblichen Schuld­zin­se­nabzug

Durch das Steuer­be­rei­ni­gungs­gesetz 1999 hat der Gesetzgeber den betrieblichen Schuld­zin­se­nabzug ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999 in § 4 Abs. 4a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) neu geregelt.

Schuldzinsen, die auf Überentnahmen des Betrie­bs­in­habers beruhen, sind seither nicht mehr abziehbar. Von einer Überentnahme ist dann auszugehen, wenn der Betriebsinhaber dem Betrieb liquide Mittel entnimmt, die die Summe der erzielten Gewinne und getätigten Einlagen übersteigen.

Im Urteil vom 21. September 2005 hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Schuld­zin­se­nabzug ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999 zweistufig zu prüfen ist. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung schon vor Jahren aufgestellten Grundsätzen zum Mehrkon­ten­modell eine betriebliche oder private Schuld ist. Entfallen die Schuldzinsen auf einen privat veranlassten Kredit, scheidet der Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug aus. Ergibt die Prüfung, dass der Kredit betrieblich veranlasst war, ist dann in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen. Ist dies der Fall, sind die nicht durch einen Inves­ti­ti­o­ns­kredit verursachten betrieblichen Schuldzinsen ggf. bis auf einen Sockelbetrag von 2050 € nicht als Betrie­bs­ausgaben abziehbar.

In einem weiteren Urteil vom 21. September 2005 hat der Bundesfinanzhof zudem festgestellt, dass Unterentnahmen aus Wirtschafts­jahren, die vor dem 1. Januar 1999 geendet haben, bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen sind (gegen BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000, BStBl I 2000, 588 Tz. 36). Im konkreten Fall ging es darum, dass der Steuer­pflichtige in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 1998 ein positives Kapitalkonto hatte, die Finanz­ver­waltung dies jedoch bei der Berechnung der Überentnahmen im anschließenden Wirtschaftsjahr 1999 zum Nachteil des Steuer­pflichtigen nicht berücksichtigt hat. Das Gericht hat nun erkannt, dass auch Gewinne und Einlagen, die in den vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschafts­jahren erzielt oder geleistet wurden, vom Steuer­pflichtigen entnommen werden können, ohne dass dies seinen betrieblichen Schuld­zin­se­nabzug negativ beeinflusst.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/05 des BFH vom 07.12.2005

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