21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil29.03.2007

Gesell­schaf­ter­be­zogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von Entnahmen veranlasst sind

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals zu der für Perso­nen­ge­sell­schaften wichtigen Frage Stellung genommen, ob die von § 4 Abs. 4a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) geregelte Hinzurechnung betrieblicher Kreditzinsen einheitlich für die Perso­nen­ge­sell­schaft oder bezogen auf die einzelnen Gesellschafter vorzunehmen ist. Der BFH hat sich nun für eine gesell­schaf­ter­be­zogene Berechnung entschieden, aber zugleich den vom Gesetz vorgesehenen Mindestabzug von heute 2.050 € nicht jedem Gesellschafter, sondern der Gesellschaft insgesamt für alle Gesellschafter nur einmal gewährt.

Zur Bekämpfung des sog. Zwei-Konten-Modells, mit Hilfe dessen Finan­zie­rungs­kosten für Privatausgaben in den Betrieb verlagert werden konnten, hatte der Gesetzgeber 1999 mit § 4 Abs. 4a EStG eine Regelung geschaffen, die in einem typisierten Verfahren den Abzug solcher Zinsen verhindern soll. Dazu orientiert sich das Gesetz an sog. Überentnahmen, also Entnahmen aus dem Betrieb, die über das eingelegte Kapital und die bisher erzielten Gewinne hinausgehen. Die mit den Überentnahmen zusam­men­hän­genden Zinsen werden dem Gewinn hinzugerechnet. Bis zu Zinsen mit einem Gesamtbetrag von 2.050 € (sog. Sockelbetrag) wird allerdings von einer Hinzurechnung abgesehen.

Für Perso­nen­ge­sell­schaften war zu klären, ob die Überentnahmen durch Saldierung der Entnahmen und Einlagen aller Gesellschafter zu ermitteln sind oder ob für jeden Gesellschafter individuell Überentnahmen festgestellt werden müssen. Bei einer Saldierung würde ein Gesellschafter, der zu viel entnimmt, von anderen Gesellschaftern mit zurückhaltenden Entnahmen profitieren. Der BFH hat sich für eine individuelle Betrachtung entschieden. Sie geht aber nicht einher mit einer Multiplikation des Sockelbetrags. Diesen beurteilt der BFH als betriebsbezogen. Er wird unter den Gesellschaftern nach deren Anteil an den Schuldzinsen aufgeteilt.

Der BFH hat die Entscheidung genutzt, um weitere Hinweise für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG auf Perso­nen­ge­sell­schaften zu geben. So sind in die Berechnungen auch Ergän­zungs­bi­lanzen und Sonderbilanzen einzubeziehen. Außerdem wird der Sockelbetrag jedem Betrieb gewährt. Wer an mehreren Perso­nen­ge­sell­schaften beteiligt ist oder zusätzlich ein Einzel­un­ter­nehmen betreibt, kommt so mehrfach in den Genuss des anteiligen bzw. ganzen Sockelbetrags.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70 des BFH vom 22.08.2007

der Leitsatz

Die Schuld­zin­sen­hin­zu­rechnung nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 ist bei Mitun­ter­neh­mer­schaften zwar gesell­schaf­ter­bezogen zu bestimmen. Gleichwohl steht der sog. Mindestabzug nach Satz 5 der Vorschrift (jetzt: Satz 4) nicht jedem Mitunternehmer in voller Höhe zu; er ist vielmehr entsprechend den Schuld­zin­se­n­an­teilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen.

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