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Finanzgericht Düsseldorf Urteil16.05.2013

Liqui­da­ti­o­ns­verlust bei Auskehrung von Stammkapital nur zu 60 % abzugsfähigTeil­einkünfte­verfahren gilt auch in Verlustfällen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden das ein Liqui­da­ti­o­ns­verlust bei der Auskehrung von Stammkapital nur zu 60 % abzugsfähig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte den Abzug eines Liqui­da­ti­o­ns­verlusts. Im Zuge der Auflösung einer GmbH, an der sie zu einem Drittel (Stammeinlage: 8.500 Euro) beteiligt war, erfolgte die Auskehrung des sich noch im Gesell­schafts­vermögen befindlichen Teils des Stammkapitals, wobei auf die Klägerin 3.138 Euro entfielen. Die Klägerin beantragte den vollen Abzug der um die Auszahlung geminderten Stammeinlage (5.362 Euro). Hingegen berücksichtigte das Finanzamt den Verlust in Anwendung des so genannten Teilein­künf­te­ver­fahrens nur zu 60 %.

Finanzamt hat in Anwendung des Teilein­kunfts­ver­fahrens Anschaf­fungs­kosten zu Recht nur zu 60 % abgezogen

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Teilein­künf­te­ver­fahren gelte - wie bereits vom Bundesfinanzhof entschieden - auch in Verlustfällen. Zudem lasse sich dem Gesetz kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach eine Einnahme aus der Auflösung einer Kapital­ge­sell­schaft erst dann vorliege, wenn und soweit der Wert der im Zuge der Auflösung erhaltenen Wirtschaftsgüter das Stammkapital übersteige. Dementsprechend habe das Finanzamt die Anschaf­fungs­kosten zu Recht nur zu 60 % abgezogen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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