23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil25.07.2009

BFH: Kein Halbab­zugs­verbot bei fehlenden Betei­li­gungs­ein­künftenAuflö­sungs­verlust in vollem Umfang abziehbar

Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betrie­bs­ver­mö­gens­min­de­rungen, Anschaf­fungs­kosten oder Veräu­ße­rungs­kosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Kapital­be­tei­li­gungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) ist jedenfalls dann nicht durch das Abzugsverbot nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuer­pflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin aus ihrer Beteiligung an einer AG wegen deren Insolvenz einen Auflö­sungs­verlust erlitten. Diesen Auflö­sungs­verlust setzten das Finanzamt wie auch das Finanzgericht nur zur Hälfte an. Im Verhältnis von Anteilseigner und Kapital­ge­sell­schaft gilt das sog. Halbein­künf­te­ver­fahren (ab 2008: Teilein­künf­te­ver­fahren): Um die Einnahmen des Anteilseigners nicht doppelt zu besteuern, wird deren Vorbelastung mit Körper­schaft­steuer bei der Kapital­ge­sell­schaft dadurch berücksichtigt, dass sie nur zur Hälfte bei dem Gesellschafter erfasst werden. Wenn man nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei und der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaft­lichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Denn wären seine Einnahmen zur Hälfte steuerfrei und könnte er trotzdem seine Ausgaben in vollem Umfang abziehen, hätte er einen doppelten steuerlichen Vorteil. Fallen indes keine Betrie­bs­ver­mö­gens­meh­rungen oder Einnahmen an, kommt es auch nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung und - das ist das grundlegend Neue an dieser Entscheidung - die maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, tritt nicht ein. Der Auflö­sungs­verlust müsste dann - anders als Finanzamt und Finanzgericht entschieden - in vollem Umfang abziehbar sein.

Weil im Streitfall notwendige Feststellungen dazu fehlten, inwieweit die Klägerin durch ihre Beteiligung an der AG vermittelte Einnahmen erzielt hatte, verwies der Bundesfinanzhof das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück.

Quelle: ra-online, BFH

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