21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil29.09.2022

Steuer­rechtliche Folgen beim Widerruf von Darle­hens­ver­trägenNutzungs­entschädigung kein steuerlicher Kapitalertrag - aber Steuerpflicht wegen vermieteter Wohnung

Das FG Düsseldorf hat zur Frage der Einkommen­steuer­pflicht von Nutzungs­entschädigungen im Rahmen einer Rückabwicklung von widerrufenen Darle­hens­ver­trägen entschieden.

Die Kläger hatten 2007 bei der Bank zwei Darlehen aufgenommen: Ein Darlehen diente der Finanzierung ihrer privat genutzten Wohnung, das andere verwendeten die Kläger zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung. Nach Widerruf der beiden Darle­hens­verträge aufgrund einer fehlerhaften Wider­rufs­be­lehrung im Jahr 2014 und Abschluss diesbezüglicher Zivil­rechtss­trei­tig­keiten erhielten die Kläger von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung u.a. einen Nutzungs­wer­tersatz in Höhe von 7.670 Euro für beide Darlehen. Im Einkom­men­steu­er­be­scheid für 2017 berücksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dagegen wandten sich die Kläger und argumentierten, dass sich lediglich wechselseitige Nutzungs­ent­schä­di­gungen gegen­über­ge­standen hätten. Insbesondere sei ihnen im Zuge der Rückabwicklung kein Überschuss entstanden, denn der an die Bank zu leistende Nutzungsersatz habe den eigenen Nutzungs­er­satz­an­spruch gegen die Bank überstiegen. Ferner müssten im Falle einer Steuerpflicht zumindest die geleisteten Zinszahlungen anzurechnen sein.

Nutzungs­ent­schä­di­gungen kein steuer­pflichtiger Kapitalertrag

Das Finanzgericht sah die Nutzungs­ent­schä­di­gungen zwar nicht als steuer­pflichtigen Kapitalertrag an; es sei jedoch teilweise ein Veran­las­sungs­zu­sam­menhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben. Der Nutzungs­wer­tersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung führe nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Kapita­l­über­lassung der Kläger an die Bank vorgelegen. Vielmehr habe die Bank den Nutzungs­wer­tersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet.

Wohnungs­ver­mietung löst Steuerpflicht aus

Aus denselben Gründen sei auch der Nutzungs­wer­tersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung kein steuerbarer Kapitalertrag. Diese Nutzungsentschädigung stehe aber in Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere hätten Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnah­me­er­zielung aus der Wohnungs­ver­mietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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