21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid03.08.2011

Steuerabzug bei ausländischen Künstlern europa­rechts­konformDisko­the­ken­be­treiber kann für nicht abgeführte Abzugsteuer in Haftung genommen werden

Der Steuerabzug bei ausländischen Künstlern, die in einer Diskothek in Deutschland auftreten, verstößt nicht gegen EU-Recht. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall traten in einer Diskothek zahlreiche ausländische Künstler auf. Freistel­lungs­be­schei­ni­gungen wurden von diesen nicht vorgelegt. Der Betreiber der Diskothek wurde daraufhin nach § 50 a Abs.4 Satz 1 Nr. 1 Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73 g EStDV in der in den Streitjahren 2004 bis 2006 geltenden Fassung für die nicht abgeführte Abzugsteuer in Haftung genommen.

Steuer­ab­zugs­ver­fahren und Haftung verstoßen nicht gegen Europäisches Gemein­schaftsrecht

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Haftungs­i­n­an­spruchnahme als rechtmäßig eingestuft. Insbesondere verstießen das Steuer­ab­zugs­ver­fahren und die Haftung nicht gegen das Europäische Gemein­schaftsrecht. Die deutsche Finanz­ver­waltung müsse sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Steuerforderung im Wege der zwischen­staat­lichen Amtshilfe nach der EG-Beitrei­bungs­richtlinie zu realisieren. Sie könne stattdessen den Betreiber der Diskothek, der den Steuerabzug nicht vorgenommen hat, in Haftung nehmen. Allerdings sei die Bemes­sungs­grundlage der Einkommensteuer um die in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben der ausländischen Künstler - hier der Reisekosten - zu mindern, was das Finanzamt zwischen­zeitlich durch entsprechende Änderungs­be­scheide getan habe.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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