22.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil24.04.2007

BFH zur Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

Im Ausland ansässige Künstler und deren ausländische Veranstalter sind bei Auftritten im Inland mit ihren Honoraren beschränkt steuerpflichtig. Die Honorare unterliegen einer Abgel­tungs­steuer, die ein in Deutschland ansässiger Veranstalter bei Auszahlung der Honorare auf Bruttobasis einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Andernfalls haftet er für den Abzugsbetrag.

Mit Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio" hatte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen des Bundes­fi­nanzhofs entschieden, dass der Steuerabzug sowie die sich ggf. anschließende Haftung aus Gründen des effektiven Steuervollzugs mit dem Gemein­schaftsrecht in Einklang stehe. Allerdings seien Ausgaben des Künstlers oder ausländischen Veranstalters, die unmittelbar mit der erbrachten Leistung zusammenhängen und dem inländischen Veranstalter mitgeteilt werden, bereits im Abzugs- bzw. Haftungs­ver­fahren zu berücksichtigen. Für weitere Betrie­bs­ausgaben genüge es, dass sie in einem anschließenden Erstat­tungs­ver­fahren geltend gemacht werden könnten.

Der Bundesfinanzhof hat diese Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in seinem Schlussurteil in der Rechtssache Scorpio umgesetzt: Es bleibt danach dabei, dass der Steuerabzug zunächst von den Bruttohonoraren vorzunehmen ist, es sei denn, entsprechende Aufwendungen wurden dem Abzugs­ver­pflichteten zuvor mitgeteilt. Daran fehlte es im konkret zu entscheidenden Fall.

Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs sind die einschlägigen deutschen Regelungen als solche weiterhin anzuwenden, obwohl sie den Abzug von Erwer­b­s­auf­wen­dungen nicht vorsehen. Sie sind aber entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten gemein­schafts­recht­lichen Anforderungen auszulegen und in normerhaltender Weise zu reduzieren. Da im konkreten Fall keine in unmittelbarem wirtschaft­lichen Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Auftritten stehenden Ausgaben mitgeteilt worden waren, blieb es bei dem festgesetzten Haftungsbetrag. Ob die von der Finanz­ver­waltung vertretenen und jetzt in einem Schreiben des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums vom 5. April 2007 niedergelegten modifizierten Grundsätze zur Anwendung des Abzugs­ver­fahrens den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs genügen, konnte der Bundesfinanzhof dementsprechend offen lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 92/07 des BFH vom 24.10.2007

der Leitsatz

1. Ficht ein Vergü­tungs­schuldner einen gegen ihn gemäß § 50 a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen Haftungs­be­scheid an, so ist der Vergü­tungs­gläubiger, auf den sich die Inanspruchnahme aus dem Haftungs­be­scheid bezieht, zu dem finanz­ge­richt­lichen Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Die Haftung des Vergü­tungs­schuldners gemäß § 50 a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Besteu­e­rungsrecht für die von dem Vergü­tungs­gläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des betreffenden Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommens dem Ansäs­sig­keitsstaat zusteht und Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.

3. Ein beschränkt Steuer­pflichtiger mit Einkünften gemäß § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG 1990 n.F. unterliegt im Anmel­dungs­zeitraum 1993 dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 EStG 1990 n.F. mit seinen Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuer­pflichtige Ausgaben hat, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaft­lichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergü­tungs­schuldner mitgeteilt werden, sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. eines ggf. nachfolgenden Haftungs­ver­fahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50 a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die Vorschrift gegen Gemein­schaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).

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