18.10.2024
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Urteil10.01.2007BundesfinanzhofI R 87/03
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Bundesfinanzhof Urteil10.01.2007

Besteuerung beschränkt steuer­pflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen Gemeinschaften

Ein im Ausland wohnender Künstler ist bei einem Auftritt im Inland mit seinem Honorar beschränkt einkom­men­steu­er­pflichtig. Die Steuer wird vom Veranstalter unmittelbar bei Auszahlung des Honorars abgezogen. Erwer­b­s­auf­wen­dungen werden hierbei grundsätzlich nicht berücksichtigt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in einem Urteil vom 12. Juni 2003 und in einem weiteren Urteil vom 3. Oktober 2006 entschieden, dass der Steuerabzug an der "Quelle" aus Gründen des effektiven Steuervollzugs in Einklang mit dem Gemein­schaftsrecht steht, dass hierbei allerdings Aufwendungen des Künstlers berücksichtigt werden müssen, die diesem in unmittelbarem wirtschaft­lichem Zusammenhang mit seinem Auftritt entstanden sind. Die Urteile des EuGH sind in der Fachwelt als das "Gerritse"- und das "Scorpio"-Urteil bekannt geworden.

Der I. Senat des Bundes­fi­nanzhofs hatte nun abschließend über die Rechtssache "Gerritse" zu entscheiden: Herr Gerritse ist ein in den Niederlanden wohnender nieder­län­discher Staats­an­ge­höriger, der in Deutschland ein Honorar für einen Solo-Auftritt als Schlagzeuger erhielt. Er wollte wie ein inländischer Künstler zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dabei sollten seine bislang nicht berück­sich­tigten Betrie­bs­ausgaben angesetzt und sollte ihm außerdem der sog. Grundfreibetrag gewährt werden. Der Bundesfinanzhof lehnte beides ab: Es genüge, wenn Herrn Gerritse für die Betrie­bs­ausgaben die Möglichkeit eines vereinfachten Erstat­tungs­ver­fahrens gegeben werde. Ein Anspruch auf Steuer­ver­an­lagung und auf den Grundfreibetrag stehe ihm weder aus Gründen des Verfassungs- noch des Gemein­schafts­rechts zu.

Zu beachten ist, dass das Verfahren das Streitjahr 1996 betraf. Seit Mitte 2002 ist die (geänderte) Beitreibungs-Richtlinie 2001/44/EG der Europäischen Gemeinschaft in Kraft. Der EuGH hat in dem "Scorpio"-Urteil zu erkennen gegeben, dass im Hinblick hierauf der Abzug der Einkommensteuer an der "Quelle" durch den inländischen Veranstalter des Künst­ler­auf­tritts möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt sein könnte. Dementsprechend hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik am 26. März 2007 auch bereits ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren eingeleitet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/07 des BFH vom 09.05.2007

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