Dokument-Nr. 23726
Permalink https://urteile.news/
- Übernahme von Verwarnungsgeldern einer Spedition für ihre LKW-Fahrer ist kein beitragspflichtiger ArbeitslohnLandessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil20.01.2010, L 6 R 381/08
- Aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder sind für Fahrer eines Paketzustelldienstes kein ArbeitslohnBundesfinanzhof, Urteil07.07.2004, VI R 29/00
Finanzgericht Düsseldorf Urteil04.11.2016
Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch Arbeitgeber können bei Paketzustellern nicht als Arbeitslohn angesehen werdenZahlungen der Verwaltungsgelder haben keinen Entlohnungscharakter
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.
Das klagende Unternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen Paketzustelldienst. Es hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder - einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend - als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.
Arbeitgeber erfüllt mit Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eigene Verbindlichkeit
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.
Zahlung der Verwarnungsgelder erfolgt aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitsgebers
Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23726
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.