23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil04.11.2016

Zahlung von Verwar­nungs­geldern wegen Falschparkens durch Arbeitgeber können bei Paketzustellern nicht als Arbeitslohn angesehen werdenZahlungen der Verwal­tungs­gelder haben keinen Entlohnungs­charakter

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Übernahme von Verwar­nungs­geldern wegen Falschparkens durch einen Paket­zu­stell­dienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.

Das klagende Unternehmen des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen Paket­zu­stell­dienst. Es hat in mehreren Städten (kosten­pflichtige) Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslie­fe­rungs­fahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnah­me­ge­neh­migung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halte­ver­bots­be­reichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwar­nungs­gelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwar­nungs­gelder - einer geänderten Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs folgend - als lohnsteu­er­pflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Arbeitgeber erfüllt mit Zahlung der Verwar­nungs­gelder lediglich eigene Verbindlichkeit

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entge­gen­ge­treten. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwar­nungs­gelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungs­wid­rigkeit begangen, die Verwar­nungs­gelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regress­ansprüche gegenüber den Fahrern.

Zahlung der Verwar­nungs­gelder erfolgt aus überwiegend eigen­be­trieb­lichem Interesse des Arbeitsgebers

Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwar­nungs­gelder aus ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen Entloh­nung­s­cha­rakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwar­nungs­gelder wegen Verstößen gegen Park- und Halte­vor­schriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnah­me­re­gelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betrie­bs­funk­tionale Gründe.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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