22.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil20.01.2010

Übernahme von Verwar­nungs­geldern einer Spedition für ihre LKW-Fahrer ist kein beitrags­pflichtiger ArbeitslohnEigen­be­triebliche Interessen des Arbeitgebers standen im Vordergrund

Von einem Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmen bezahlte Geldbußen z.B. wegen Lenkzeit­über­schrei­tungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer können nicht als beitrags­pflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet werden. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall hätten hatte der Arbeitgeber die Fahrer angewiesen, unter Außer­acht­lassung güter­ver­kehrs­recht­licher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Dementsprechend standen bei der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber dessen eigen­be­triebliche Interessen im Vordergrund. Für die Beurteilung der betrie­bs­funk­ti­onalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.

Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

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