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Dokument-Nr. 1499

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Finanzgericht des Landes Brandenburg Beschluss23.11.2005

Umsatz­steu­er­freiheit für selbstständige Kredit­ver­mittler?Vorlage des Finanzgerichts an den Europäischen Gerichtshof

Provisionen, die ein selbstständiger Kredit­ver­mittler von einer Finanz­dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft dafür erhält, dass er einen Kredit zwischen dem Kunden und einer Bank vermittelt, sind nach dem Vorla­ge­be­schluss des Finanzgerichts des Landes Brandenburg umsatz­steu­erfrei (mehrwert­steu­erfrei).

Der Europäische Gerichtshof muss nun über die Vorlage des Finanzgerichts und damit über die Umsatz­steu­er­freiheit von Kredit­pro­vi­sionen selbstständiger Kredit­ver­mittler entscheiden. Im Streitfall war der Kläger als selbständiger Kredit­ver­mittler für eine Finanz­dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft tätig.

Der Kläger nahm Kontakt mit Kredi­t­in­ter­es­senten auf und unterbreitete diesen ein Kreditangebot, dessen Bedingungen die Finanz­dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft zuvor mit der jeweiligen Bank ausgehandelt hatte. Nach Abschluss des Kreditvertrags zwischen dem Kreditnehmer und der Bank zahlte die Finanz­dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft dem Kläger eine Provision, von der der Kläger nach Ansicht des Finanzamts eine 16 %-ige Umsatzsteuer abführen sollte. Nach Ansicht der Finanz­ver­waltung sind Provisionen für die Vermittlung von Krediten zwar nach § 4 Nr. 8a Umsatz­steu­er­gesetz umsatz­steu­erfrei; hierfür sei aber erforderlich, dass der Kläger als Kredit­ver­mittler einen Geschäfts­be­sor­gungs­vertrag mit dem Kreditnehmer oder der Bank geschlossen habe. Ein solcher Vertrag habe jedoch zwischen dem Kläger einerseits und dem Kredi­t­in­ter­es­senten bzw. der Bank andererseits nicht bestanden.

Das Finanzgericht widersprach der Auffassung der Finanz­ver­waltung. Die Umsatz­steu­er­freiheit setze nach dem Europarecht nicht voraus, dass der Kredit­ver­mittler einen Vertrag mit dem Kunden (Kreditnehmer) oder der Bank (Kreditgeber) geschlossen haben müsse. Es genüge, dass der Kredit­ver­mittler tatsächlich eine Vermitt­lung­s­tä­tigkeit ausgeübt habe, indem er dem Kreditnehmer die Gelegenheiten zum Abschluss eines Kreditvertrags nachgewiesen habe.

Quelle: Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 14.12.2005

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